Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Eine Verpflichtung, Kindesunterhalt zu zahlen, besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Eltern des Kindes getrennt haben. Ihren Schilderungen entnehme ich, daß die Kindesmutter Unterhaltsvorschuß verlangt hat. Der Anspruch auf Rückzahlung geleisteten Unterhaltsvorschusses setzt aber voraus, daß Ihr Freund zahlungsfähig ist. Der Selbstbehalt für einen Erwerbstätigen beläuft sich nach der Düsseldorfer Tabelle auf 900,00 EUR monatlich. D.h., Ihr Freund sollte dem Jugendamt nachweisen, daß er zumindest teilweise nicht in der Lage war, Unterhalt zu zahlen.
2.
Wenn Ihr Freund seit Januar 2008 monatlichen Kindesunterhalt von 202,00 EUR zahlt, dürfte Unterhaltsvorschuß nicht mehr gezahlt worden sein. Insoweit ist nicht klar, weshalb für die Zeit von Januar 2008 bis Juli 2008 Erstattungsansprüche geltend gemacht werden.
3.
Ihre Auffassung, man sei nicht zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, solange man noch verheiratet sei, ist falsch. Kindesunterhalt muß man zahlen, sobald man keinen Naturalunterhalt (Betreuung des Kindes) mehr leistet. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die Eheleute trennen. Maßgebend für die Berechnung des Unterhalts ist die Leistungsfähigkeit.
4.
Doppelte Leistungen muß Ihr Freund nicht erbringen. Es ist ein bestimmter Unterhaltsbetrag zu errechnen, den Ihr Freund zu zahlen verpflichtet ist. Eine Verdopplung von Leistungen kann sich allenfalls ergeben, wenn Unterhaltsvorschuß berechtigterweise zurückgezahlt werden muß. Hier bestehen aber, wie o.a., Bedenken, weil Ihr Freund zumindest teilweise nicht leistungsfähig gewesen ist.
5.
Wenn aber Unterhaltsvorschuß für die Monate Mai, Juni und Juli 2008 in Höhe von 202,00 EUR monatlich gezahlt worden ist, hat Ihr Freund diesen Betrag an das Jugendamt zu erstatten. Schließlich hätte er für diesen Zeitraum den Unterhalt erbringen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)
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