Guten Abend,
Sie liegen in Ihrer Einschätzung ganz richtig. Alle Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes stehen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter einer Verschwiegenheitspflicht. Diese betrifft alle Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangen.
Natürlich darf ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung dann auch in Gesprächen oder Telefonaten gegenüber Dritten nicht mit seinen Kenntnissen hausieren gehen.
Die Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht stellt sogar eine Straftat ( § 203 StGB
) dar. Wenn Sie nicht gleich mit dem Kaliber schießen wollen, sollten Sie erwägen, bei der Stadt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiterin zu stellen. Die Stadt wird dann im Rahmen eines Disziplinarverfahrens den Vorwurf klären müssen, was erfahrungsgemäß schon bei der Einleitung eines Verfahrens von einem sofortigen Beförderungsstop begleitet wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
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K e i n e Nachfrage: Thanx a lot für die Auskunft. Das war es, was ich noch brauchte. Ein Disziplinarverfahren halte ich allerdings für sinnlos, da der BWürgermeister bereits vier verschiedene Dienstaufichtsbeschwerden gegen die Willkür der Tangerhütter Stadtverwaltenden einfach unbeantwortet ließ.
Urlaubstip: Kommen Sie nach Tangerhütte. Außer einem Freibad und einem wunderschönen Park gibt es eine Stadtverwaltung, deren Belegschaft aus lauter kleinen Königen besteht ;-)
Viel Spaß noch bei der Arbeit
Danke für den Urlaubstip.
Wenn es mich einmal nach dem Besuch mehrerer kleiner Königreiche gelüstet, komme ich gerne darauf zurück.
Freundliche Grüße
Michael Weiß