Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie stellen zwei Fragen, nämlich ob Sie zum einen bei der Unterhaltsberechnung fiktives Einkommen anrechnen können und zum anderen, wie im weitesten Sinne die Betreuungskosten zu berücksichtigen sind. Ich beginne mit der zweiten Frage zuerst:
1. Ob, wo und bei wem die Betreuungskosten zu berücksichtigen sind wurde bisher nicht einheitlich beurteilt. Die einen vertraten die Auffassung, daß die Betreuungskosten durch die betreuende Person alleine zu tragen seien, die anderen daß es sich hier um Mehrbedarf und / oder Sonderbedarf handelte.
So hat das Kammergericht Berlin noch am 3. April 2007 entschieden, daß die Kosten eine für einen Halbtagsplatz im Kindergarten Mehrbedarf seien (Az.: 13 UF 46/06
). Dies bedeutet, daß der betreuende Partner den Betrag zusätzlich zu dem Unterhalt fordern kann.
Dagegen hat der Bundesgerichtshof am 14.03.2007 anders entschieden. Die Betreuungskosten sind kein Mehrbedarf und auch kein Sonderbedarf. Vielmehr sei der Kindergartenbetrag in der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Dazu führt der BGH aus:
"Der Senat teilt die Auffassung, dass jedenfalls der Beitrag für einen halbtägigen Kindergartenbesuch, wie er hier im Hinblick auf die zusätzlich geltend gemachten Betreuungskosten ersichtlich erfolgt, grundsätzlich keinen Mehrbedarf des Kindes begründet. Der halbtägige Besuch des Kindergartens ist heutzutage die Regel, so dass es sich bei dem hierfür zu entrichtenden Beitrag um Kosten handelt, die üblicherweise ab Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes anfallen. Diese Kosten werden durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle gedeckt, bei denen es sich um Pauschalen handelt, mit denen die durchschnittlichen, über einen längeren Zeitraum anfallenden Lebenshaltungskosten eines Kindes der betreffenden Altersstufe zu begleichen sind."
Ob dies auch für den Fall gilt, wenn das Kind den ganzen Tag betreut wird, hängt vom Einzelfall ab.
Im Ergebnis berücksichtigt der BGH dies Kosten bei dem Einkommen des Verpflichteten nicht.
2. In der Regel besteht keine Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Kindes unter 8 Jahren; ab dem 8. Lebensjahr bis zum 14. / 15. Lebensjahr des Kindes besteht dann eine Erwerbsobliegenheit für die betreuende Person.
Nimmt die betreuende Person keine Tätigkeit auf, so kann man ihr ein sog. fiktives Einkommen anrechnen, d.h. man unterstellt, diese Person hätte Einkommen. Diese "fiktive Einkommen" wird dann bei der Unterhaltsberechnung auf der Seite der betreuende Person zugrundegelegt.
Noch ein Hinweis: die betreuende Person muß ab dem 8. Lebensjahr darlegen und beweisen, daß Sie einen Arbeitsplatz gesucht und nicht gefunden hat. Gelingt der Nachweis nicht, wird das fiktive Einkommen berechnet.
Im übrigen können Sie das fiktive Einkommen allein aufgrund Ihrer Vereinbarung anrechnen. Die Kindesmutter kannte die Vereinbarung und konnte sich daher darauf einstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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