Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Begriff der festen und regelmäßigen Einkünfte stammt aus Art. 5 der der Richtlinie 2003/109/EG DES RATES vom 25. November 2003.
„feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für
seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsbrechtigten berücksichtigen.“
Bei einem festen Arbeitsvertrag verfügt man über feste und regelmäßige Einkünfte. Wichtig ist, dass die Höhe den Betrag von Hartz IV überschreitet, also in etwa 700 € mindestens. Wenn Sie im Anschluss über einen neuen unbefristeten Vertrag verfügen, erfüllen Sie diese Voraussetzung.
Wann eine Zulassung von im Inland lebenden Ausländern ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich ist, steht in den §§ 1-4 BeschVerfV.
http://www.aufenthaltstitel.de/beschverfv.html
Meistens ist jedoch die Zustimmung erforderlich. Bei dreijähriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Deutschland oder vierjährigem ununterbrochenem erlaubten Aufenthalt kann die Zustimmung ohne die gefürchtete Arbeitsmarktprüfung erteilt werden gemäß § 9 BesschVerV. One-stop government bedeutet nicht, dass keine Zustimmung erfolgen muss, sondern lediglich, dass es sich um ein internes Genehmigungsverfahren handelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Ich danke Ihnen für die Antwort. Was ist aber wenn ich im Anschluss nur noch eine 1/2 jährigen Vertrag hätte und nicht einen unbefristeten? Ist in dem Fall die Voraussetzung "regelmässige und feste Einkünfte" auch erfüllt? Denn für den Moment erfülle ich die Voraussetzung. Das ist die Frage, was heisst "regelmässige"? Bezieht sich das auf die Länge des Zeitraumes, oder bezieht sich das auf die Rege lmässigkeit der Zeitabständen (z.B. monatlich)? Ist dieser Ausdruck wirklich nur in dieser RL definiert? Den Antrag habe ich vor 3 Monaten gestellt, wenn der Sachbarbeiter noch andere Anforderungen aus dem Hut zaubert, dann vergehen auch diese 2 Monate, wobei die Voraussetzungen habe bereits beim Antragstellen erfüllt. "Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit" - genau das scheint in Deutschland laut Ihren Ausführungen nicht festgelegt worden zu sein?
Danke im voraus.
Ich danke Ihnen für die Antwort. Was ist aber wenn ich im Anschluss nur noch eine 1/2 jährigen Vertrag hätte und nicht einen unbefristeten? Ist in dem Fall die Voraussetzung "regelmässige und feste Einkünfte" auch erfüllt? Denn für den Moment erfülle ich die Voraussetzung. Das ist die Frage, was heisst "regelmässige"? Bezieht sich das auf die Länge des Zeitraumes, oder bezieht sich das auf die Rege lmässigkeit der Zeitabständen (z.B. monatlich)? Ist dieser Ausdruck wirklich nur in dieser RL definiert? Den Antrag habe ich vor 3 Monaten gestellt, wenn der Sachbarbeiter noch andere Anforderungen aus dem Hut zaubert, dann vergehen auch diese 2 Monate, wobei die Voraussetzungen habe bereits beim Antragstellen erfüllt. "Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit" - genau das scheint in Deutschland laut Ihren Ausführungen nicht festgelegt worden zu sein?
Danke im voraus.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Im deutschen Aufenthaltsgesetz setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Hierbei wird im Rahmen einer Prognoseentscheidung insbesondere bei einem befristeten Vertrag berücksichtigt, ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Dies bezüglich können Nachweise verlangt werden. Zum Beispiel, dass es schon mehrfach kettenartig zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist oder auch eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, über die Chancen, einen Job in der jeweiligen Branche zu finden. Wenn diese Ermittlungen zu keinem Ergebnis führen, so ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erfüllt ist.