Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem 31.05.2018 abgelaufen war, haben Ihre Kinder keine Aufenthaltserlaubnis mehr. Es fragt sich, ob Sie vor diesem Termin vielleicht doch mehr getan haben als den Versuch, über Internet einen Vorsprachetermin zu buchen.
Die Abnahme von Fingerabdrücken ist u.a. nach § 49 Abs. 9 AufenthG
zulässig, wenn ein Ausländer sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält.
Ich benötige für eine verlässliche Einschätzung aber zunächst weitere Informationen:
Sei wann besuchen die Kinder eine Schule in einem anderen Land? September 2018, ist das wirklich richtig? Sind die Kinder die überwiegende Zeit des Jahres nicht in diesem Land der Schule aufhältig?
Welche Staatsangehörigkeit haben Sie, welche die Kinder, wer hat das Sorgerecht?
Auf welcher Rechtsgrundlage beruhte das Aufenthaltsrecht Ihrer Kinder? Welchen Aufenthaltstitel besitzen Sie?
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 24.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
25.11.2018 | 11:19
Ihre Informationen können Sie mir gerne über die Nachfragefunktion oder per E-Mail zukommen lassen!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt