Sehr geehrter Mandant,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bedürfen Staatsangehörige aus Drittstaaten außerhalb der EU grundsätzlich eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 21 AufenthG
. Andernfalls würde Ihre Ehefrau durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ordnungswidrig handeln.
Möglich ist auch, dass Ihrer Ehefrau die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit mit dem bereits vorhandenen Aufenthaltstitel erlaubt wird (§ 21 Abs 6 AufenthG
). Dies liegt im Ermessen der Ausländerbehörde.
In jedem Fall muss jedoch ein Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG
bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.
Aufgrund des deutsch-philippinischen Sozialversicherungsabkommens kann der Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG
nicht deswegen versagt werden, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG
nicht vorliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan
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Diese Antwort ist vom 09.01.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.01.2019
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12:49
Antwort
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