Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1)
Eine im Mietvertrag getroffene Vereinbarung über die Anbringung des Sichtschutzes stellt eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 536 Abs. 2 BGB
dar.
Zunächst habe Sie einen durchsetzbaren Anspruch auf Anbringung des Sichtschutzes, den Sie grundsätzlich gerichtlich durchsetzen könnten.
Darüber hinaus sind Sie berechtigt die Miete zu mindern. Für dieses Recht spielt die Frage, ob Ihren Vermieter ein Verschulden am Fehlen des Sichtschutzes trifft keine Rolle, da die Rechtsfolge verschuldensunabhängig eintritt.
Der Anspruch auf Mietminderung steht Ihnen seit dem 01.09. letzten Jahres zu, da Ihr Vermieter ab diesem Zeitpunkt für die Herstellung des vereinbarten Zustands verpflichtet war. Der Anspruch kann sozusagen auch rückwirkend geltend gemacht werden, so dass zu viel gezahlte Miete gem. § 812 BGB
zurückgefordert werden kann.
In welcher Höhe die Mietminderung angesetzt werden sollte, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Dies hängt davon ab, in welchem Maße der Gebrauch der Mietsache gemindert ist. Dies ist in Ihre Fall wohl eher gering anzusetzen. Zumal die Nutzung des Außenbereichs im Winter eine untergeordnete Rolle gespielt haben dürfte. Prozentual ist die Miete demnach aller Wahrscheinlichkeit nach nicht über 5 % anzusetzen sein. Abschließend kann dies an dieser Stelle jedoch nicht beurteilt werden.
2)
Sie sollten dem Vermieter daher nochmals zur Anbringung des Sichtschutzes auffordern und anderenfalls die Kürzung der Miete auch für die Vergangenheit androhen. Darüber hinaus können Sie auch androhen, den Sichtschutz selbst anzubringen und die hierfür erforderlichen Kosten nachträglich einzufordern. Grundsätzlich steht Ihnen auch ein solcher Anspruch aus § 536 a BGB
zur Seite. Es ist in Ihrem Fall jedoch aus verschiedenen Gründen von der Geltendmachung abzuraten. Unbeschadet dessen können Sie diesen Schritt zumindest androhen.
Sollte keine Reaktion erfolgen, rate ich dazu einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser ist in der Praxis zumeist in der Lage, der Forderung mehr Nachdruck zu verleihen. Gerne stehe ich zur weiteren Mandatierung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich einfach unter meiner E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
muss ich denn wirklich den vermieter nochmals auffordern bevor ich die miete mindern könnte? gibt es da einen zeitraum ?
könnte ich ihn jetzt auffordern und ich märz die Miete mindern?
Sehr geehrter Fragesteller,
eine nochmalige Aufforderung ist streng genommen nicht notwendig, da sich das Minderungsrecht kraft Gesetzes ergibt und nicht ausgeübt werden muss. Sie können bereits die nächste Miete mindern. Wollten Sie auch die Mietminderung für die Vergangenheit geltend machen, müssten Sie die Aufrechnung gegenüber Ihrem Vermieter erklären und könnte in der Folge auch den Betrag von der nächsten Miete abziehen.
Die Frage, in welcher Höhe die Minderung berechtigt ist, müsste jedoch in letzter Konsequenz von einem Gericht entschieden werden. Diese Entscheidung ist jedoch nicht rechtssicher vorherzusagen und mit einer gewissen Unwägbarkeit behaftet.
Daher ist es nach meinem Dafürhalten ratsam, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken um dem möglichen Prozessrisiko aus dem Weg zu gehen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Sollten weitere Probleme auftreten, so stehe ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung auch weiterhin gerne zur Verfügung.
A. Meyer