Sehr geehrter Ratsuchender,
sie Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat.
Dieses bedeutet, dass auch der Kindesmutter ebenso wie natürlich dem deutschen Kind seitens der Botschaft keine Verweigerung erteilt werden kann, da es sich hier um ein Fall des § 28 AufenthG
handeln wird.
Für das Kind ist kein Antrag auf ein Visum notwendig, da nach Ihrer Sachverhaltsdarstllung das Kind ja deutsch ist und wir noch nicht soweit sind, dass ein Deutscher für die Einrede ein Visum benötigt.
Diesbezüglich sollten Sie bei nochmaliger Weigerung der Botschaft unverzüglich einen Rechtsanwalt einschalten, damit das Zusammenleben gewährleistet werden kann, notfalls mit gerichtlicher Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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meine tochter lebt mit ihrer mutter noch in äthiopien, bezieht sich der aufenthalt auf mich oder meine tochter, da diese ja nicht in deutschland wohntechnisch gemeldet ist.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Tochter als Deutsche hat das Recht zur Einreise ohne wenn und aber.
Da die Mutter Sorgeberechtigte ist, greift auch für die Mutter dann dieses Recht ein.
Entscheidend ist, dass Sie Ihre Tochter - verständlicherweise - in Deutschland haben möchten, so dass dann bei dieser Fallkonstellation das Recht der Mutter unweigerlich folgt.
Lassen Sie sich also keinesfalls "abspeisen" und schalten dann einen Anwalt ein, um die Rechte durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle