Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dadurch dass das Vermögen aus der Erbschaft in eine Eigentumswohnung investiert wurde, die auf beider Namen lief, sind sie Miteigentümerin geworden. Dass der Erlös hiernach auf ein gemeinsames Konto floss, spricht auch dafür, dass das BaföG-Amt ihnen das Geld als Vermögen anrechnen wird. Dies ist leider unabhängig davon, welche (wohl nicht schriftliche) Absprache zwischen ihnen und ihrem Mann besteht. Auch zeitlich im Zusammenhang zur Antragstellung erfolgte Vermögensübertragungen ohne eine adäquate Gegenleistung werden so gewertet, dass das Vermögen ihnen (bzw. ja nur die Hälfte davon) ihnen angerechnet wird. (vgl. § 27 BAFöG) Ich sehe keinen Ausweg, hier die Anrechnung zu vermeiden, denn grundsätzlich wird BAFöG nur gewährt, wenn der Student nicht in der Lage ist, sein Studium aus sonstigen Mitteln zu finanzieren. Zunächst ist das vorhandene Vermögen zu verwerten.
Natürlich kann das BaföG-Amt aber nur das Vermögen berücksichtigen, dass zum Antragszeitpunkt vorhanden ist. Das heißt sie müssen das Geld jetzt nicht extra sparen, sondern dürfen durchaus davon leben und dürfen nach Antragstellung auch weiteres Vermögen erwerben. Auch Schulden, wie z.B. laufende Kredite oder Darlehen sind bei der Vermögensermittlung in Abzug zu bringen.
Leider lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, ob sie seit Erwerb der Eigentumswohnung eventuell vertraglich vereinbarte Raten an ihren Mann zahlen, um "ihre Hälfte" der Wohnung von ihm abzukaufen, bzw. die Restschuld bei ihm dann mit dem Verkauf der Immobile zurückgezahlt haben. Insbesondere solche Schulden wären abzugsfähig (Verwaltungsvorschrift zu § 27 BAFöG). Eine reine Abrede zwischen ihnen nicht an dieses Geld "zu gehen" wird allerdings nicht bringen. Auch die Vereinbarung, dass dieses Geld nicht für die Kinderbetreuung einzusetzen ist, wird das BAFöG -Amt nicht überzeugen.
Über den Abzug von Schulden hinaus, stehen ihnen Freibeträge in Höhe von 5.200 € als Antragsteller sowie für die Kinder und den Ehegatten je 1.800 € zu. Alles darüberhinaus wird ihnen BAFöG mindernd angerechnet.
Ich würde mir an ihrer Stelle noch mal alle Unterlagen zum Immobilienkauf und der Finanzierung ansehen, und genau prüfen, in welcher Form sie ihren Beitrag zur Eigentumswohnung geleistet haben und ob hieraus eventuell Schulden, die sie ja aus dem Erlös abzahlen könnten, verblieben sind.
Von einer Vermögensübertragung auf den Mann kann ich nur abraten. Das BAföG- Amt kann die Vermögensverschiebung durch einen Datenabgleich mit dem Amt für Finanzen sehr schnell sehen. Hier ist von jedem Versuch also abzusehen, da dieser auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Eine Vermögensübertragung ist nur bei adäquater Gegenleistung, wie z.B. der Tilgung aus einer Darlehenschuld bei ihrem Mann für die Eigentumswohnung möglich und haltbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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