Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Die Auskunftspflicht besteht, um etwaig anzurechnendes Vermögen ermitteln zu können.
Schenkungen können unter bestimmten Voraussetzungen wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden, vgl. § 528 BGB
. Diese Anspruch ist dann Teil des einzusetzenden Vermögens, vgl. § 33 SGB II
bzw. § 93 SGB XII.
Von daher ergibt sich eine zeitliche Grenze mit 10 Jahren ab Eintritt der Bedürftigkeit, vgl. § 529 BGB
.
Eine betragsmäßige Grenze ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Spenden sind rechtlich gesehen Schenkungen gemäß § 516 BGB
, weil es sich auch dabei um unentgeltliche Zuwendungen handelt. Von daher sind sie gleich zu behandeln.
Ob sich aufgrund der erteilten Auskünfte letztlich Rückforderungsansprüche ergeben, die anzurechnen sind, ist eine im Einzelfall zu entscheidende Frage, die hier nicht beantwortet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 09.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.04.2017
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07:13
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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