Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Üblicherweise muss bei einer Unterhaltsverpflichtung der Unterhaltspflichtige einen Verbrauch seines Vermögens für Unterhaltszahlungen nicht hinnehmen. Nur die Zinsen, die Sie durch Ihr Vermögen erzielen, müssen dem monatlichen Renteneinkommen hinzugerechnet werden.
Allerdings sind auch bei der Ehefrau die Zinsen, die sie aus ihrem Vermögen erzielt, dem Einkommen hinzuzurechnen.
Je nachdem, wie hoch die Erträge sind, könnte sich hier eine geringe Unterhaltspflicht ergeben, weil Sie unter Berücksichtigung der Zinsen mit Ihrem Gesamteinkommen möglichweise etwas über dem Selbstbehalt liegen. Der Betrag von 1200 € muss Ihnen allerdings stets verbleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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