Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Nach einer Entscheidung des OLG München (Az.: 7 U 3292/07
) sind für eine Änderung des Gesellschaftervertrages, wie er hier angestrebt wird, die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:
„Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass über Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft durch Veräußerung oder Belastung verfügt werden kann mit der Ausnahme der zustimmungsfreien Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter, so ist für die Beschlussfassung über die nachträgliche Streichung dieser Ausnahmebestimmung die Zustimmung sämtlicher betroffener Gesellschafter erforderlich."
Danach bedarf es für eine Änderung des Gesellschaftervertrages der die Rechte der Gesellschafter dahingehend beinflusst eines einstimmigen Beschlusses. Ansonsten könnte dieser Regelung jederzeit, jedenfalls mit entsprechender Mehrheit abgeändert werden und wäre nicht geschützt.
Die Begründung stützt sich auf § 53 Abs. III GmbHG
.
3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
In der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG München war unter anderem in dem Gesellschaftervertrag geregelt, dass die über Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft durch Veräußerung oder Belastung verfügt werden kann.
Eine Abänderung dieser Regelung in der Satzung bedurfte daher eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Gleichermaßen ist es in dem von Ihnen geschilderten Fall. Unter Anwendung der Entscheidung des OLG München ist daher auch hier ein einstimmiger Beschluss bzw. die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, um das Vetorecht auszuhebeln.
Sie können daher gegen die beabsichtigte Änderung des Gesellschaftervertrages notfalls gerichtlich vorgehen und die Änderung rückwirkend aufheben lassen.
Hinsichtlich der Pflichteilsanrechnung findet in der Tat die Abschmelzung nach § 2325 BGB
Abwendung. Danach ist eine Schenkung zu Lebzeiten nach 10 Jahren nicht mehr pflichteilserhöhend. Die Reduzierung erfolgt linear mit 10 % pro Jahr.
Als weichender Erbe sollten Sie die Zustimmung davon abhängig machen, dass Ihnen ebenfalls Anteile übertragen werden. Anzustreben wären hier 25 % um entsprechende Minderheitsrechte ausüben zu können. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Pflichtteil in Bezug auf die zu Lebzeiten übertragenen Anteile nach 10 Jahren wertlos ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
sehr geehrter Ra, vielen dank für ihre schnelle und aufschlussreiche antwort, bezüglich
des betreffenden olg Urteils, habe ich noch eine frage bezüglich des urteilzusatzes "...mit der Ausnahme der zustimmungsfreien Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter":
In meinem Fall geht es ebenfalls um die Zustimmungspflicht zur Übertragung von Gesellschaftteilen an einen bestehenden Mitgesellschafter, heisst dies nun, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen und die Zustimmung aller Gesellschafter nicht greift, da die Anteile an einen bereits beteiligten Gesellschafter gehen sollen?
Ich hoffe die Frage ist verständlich, da meinem Verständnis nach dies meine Rechte beschränken würde und ich dies so verstehe, dass ich eben nicht zustimmungspflichtig bin in diesem Fall als Minderheitsgesellschafter.
Mit der Bitte um Verständnis für die späte Nachfrage.
Vielen Dank für die Rückfrage. Eine zustimmunsgfreie Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss in der Satzung geregelt sein. Nach Ihren Angaben kommt eine solche zustimmungsfreie Übertragung hier nicht zum Tragen, da die Weitergabe von Anteilen stets der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Eine Ausnahmeregelung zur freien Übertragung von Anteilen ohne Zustimmung aller Gesellschafter fehlt gerade, so dass der Mehrheitsgesellschafter den Weg über eine Satzungsänderung wählt. Allerdings ist dieser Weg nach der zitierten Entscheidung des OLG München gerade nicht möglich.
Mit besten Grüßen