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falsches Leasingfahrzeug erhalten

17. Juni 2024 15:43 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bei einem großen Autohändler hier im Saarland einen BMW 530d Touring bestellt.
Es handelt sich hierbei um ein Leasing mit 36 Monaten Laufzeit für das letzte Modell welches nur bis zum 02/2024 gebaut wurde mit dem Sechszylinder.
Das Fahrzeug habe ich am 219.03.2024 vor Ort abgeholt. Bei der Abholung wurde von mir festgestellt, dass das Fahrzeug bei weitem nicht die bestellte und bestätigte Ausstattung hat.
Dem Verkäufer war es sehr unangenehm. Ich sollte erstmal damit fahren und er würde eine Lösung erarbeiten.
Es gab immer Mal wieder freundliche Erinnerungstelefonate und ich musste bis heute auch noch KEINE einzige Rate bezahlen.

Heute Morgen dann ein, für mich, ernüchternder Anruf:
Man müsse mir recht geben, dass das Fahrzeug nicht meiner bestellten Version entspricht.
Fakt wäre leider, dass man das Fahrzeug so nicht mehr bestellen kann – auch das Nachfolgemodell wird es nicht in einer solchen Konfiguration geben.
Aber man würde mir anbieten, dass man einfach die Leasingrate entsprechend anpasst.
Hier würde man die fehlenden Ausstattungsmerkmale (z.B.: Panormadach, KeyLess, M-Paket, Sportfahrwerk etc.) in Abzug bringen – wolle aber gleichermaßen nicht bestellte aber vorhandene Ausstattungsmerkmale (Anhängerkupplung, Trenngitter) dann wiederum zuaddieren.
Das der Leasingfaktor halt nicht so positiv wäre, würde man mir eine Ratenanpassung von 50,- € zu meinen Gunsten anbieten.
Man wolle den neuen Vertrag nun ausfertigen und mir zwecks Unterschrift zukommen lassen.
Hierzu ergeben sich folgende Fragen:
a) Nicht vorhandene Teile werden in Abzug gebracht und vorhandene, aber nicht bestellte Teile müssen bezahlt werden?
b) Außer einer Anpassung der Leasingrate habe ich keine weitere Ansprüche ?
c) Welche Rechte habe ich evtl noch ?
d) Ich könnte doch auch im schlimmsten Fall das Auto einfach wieder auf den Hof stellen und sagen will ich so nicht ? Was müsste ich dann bezahlen ? Die gefahrenen Kilometer? Wie würden die berechnet ?

17. Juni 2024 | 17:02

Antwort

von


(1112)
Wiesenstraße 28
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


a) Sie haben Anspruch auf Lieferung des von Ihnen bestellten und in der Auftragsbestätigung zugesagten Fahrzeugs mit exakt den dort genannten Ausstattungsmerkmalen. Ein Recht zur einseitigen Vertragsänderung besteht für den Händler nicht und kann in aller Regel auch nicht durch evtl. in den Vertrag einbezogene AGB vereinbart werden (§ 308 Nr. 4 BGB). Das Angebot über das vergleichbare Alternativfahrzeug stellt sich insofern als Angebot zur Aufhebung des früheren Vertrages und gleichzeitigem Abschluss eines Neuvertrags dar. Der alte Vertrag soll also ersetzt werden. Dieses anzunehmen oder abzulehnen, steht jedoch in Ihrer Entscheidung. Ein Recht auf eine Vertragsänderung oder Ersetzung des ersten Vertrages hat der Händler dagegen nicht. Sie können daher weiter Lieferung des bestellten und zugesagten Fahrzeugs verlangen.
b) und c) Neben der Anpassung der Leasingrate haben Sie grundsätzlich auch noch folgende Rechte: - Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs mit der bestellten Ausstattung - Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung Rücktritt vom Vertrag - Minderung der Leasingraten wegen der fehlenden Ausstattungsmerkmale - Ggf. Schadensersatz, wenn dem Händler Verschulden vorzuwerfen ist
d) Die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten besteht nach erfolgloser Nachfristsetzung, § 323 BGB. Hier ist darauf zu achten, dass nachweisbar (z. B. per Einschreiben) eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt wurde. Soweit noch nicht geschehen, sollten Sie daher eine Nachfrist von 4 Wochen zur Lieferung des ursprünglich bestellten PKW setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Rücktritt erklärt werden. Die im Autohandel meist anzutreffenden pauschalisierten Stornogebühren greifen in diesem Fall nicht ein, da es sich um einen berechtigten Rücktritt handeln würde.
Zusammenfassend rate ich Ihnen, dem Händler eine angemessene Frist zur vertragsgemäßen Lieferung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf ggf. vom Vertrag zurückzutreten. Das Angebot zur Vertragsanpassung müssen Sie nicht annehmen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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