Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
a) Sie haben Anspruch auf Lieferung des von Ihnen bestellten und in der Auftragsbestätigung zugesagten Fahrzeugs mit exakt den dort genannten Ausstattungsmerkmalen. Ein Recht zur einseitigen Vertragsänderung besteht für den Händler nicht und kann in aller Regel auch nicht durch evtl. in den Vertrag einbezogene AGB vereinbart werden (§ 308 Nr. 4 BGB). Das Angebot über das vergleichbare Alternativfahrzeug stellt sich insofern als Angebot zur Aufhebung des früheren Vertrages und gleichzeitigem Abschluss eines Neuvertrags dar. Der alte Vertrag soll also ersetzt werden. Dieses anzunehmen oder abzulehnen, steht jedoch in Ihrer Entscheidung. Ein Recht auf eine Vertragsänderung oder Ersetzung des ersten Vertrages hat der Händler dagegen nicht. Sie können daher weiter Lieferung des bestellten und zugesagten Fahrzeugs verlangen.
b) und c) Neben der Anpassung der Leasingrate haben Sie grundsätzlich auch noch folgende Rechte: - Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs mit der bestellten Ausstattung - Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung Rücktritt vom Vertrag - Minderung der Leasingraten wegen der fehlenden Ausstattungsmerkmale - Ggf. Schadensersatz, wenn dem Händler Verschulden vorzuwerfen ist
d) Die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten besteht nach erfolgloser Nachfristsetzung, § 323 BGB. Hier ist darauf zu achten, dass nachweisbar (z. B. per Einschreiben) eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt wurde. Soweit noch nicht geschehen, sollten Sie daher eine Nachfrist von 4 Wochen zur Lieferung des ursprünglich bestellten PKW setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Rücktritt erklärt werden. Die im Autohandel meist anzutreffenden pauschalisierten Stornogebühren greifen in diesem Fall nicht ein, da es sich um einen berechtigten Rücktritt handeln würde.
Zusammenfassend rate ich Ihnen, dem Händler eine angemessene Frist zur vertragsgemäßen Lieferung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf ggf. vom Vertrag zurückzutreten. Das Angebot zur Vertragsanpassung müssen Sie nicht annehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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