Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Dem Verkäufer stünden nach § 241a Abs. 1 BGB
hinsichtlich des zweiten Mobiltelefons keine Ansprüche gegen Sie zu, wenn Sie das zweite Telefon "unbestellt" erhalten hätten.
Auf den ersten Blick ist diese Voraussetzung zwar erfüllt, weil Sie von Ihrer Bestellung wieder abgerückt sind, nachdem Sie ein Mobiltelefon "vor Ort" erhalten hatten. Allerdings sind nach § 241a Abs. 2 BGB
gesetzliche Ansprüche - also auch Herausgabe- und Bereicherungsansprüche - des Verkäufers jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung "in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Beides ist hier m. E. der Fall. Es kommt folglich nicht auf die umstrittene Frage an, ob § 241a Abs. 1 BGB
Herausgabe- und Bereicherungsansprüche überhaupt erfaßt.
II. Ein Herausgabeanspruch des Verkäufers nach § 985 BGB
dürfte gleichwohl nicht bestehen, weil Sie nach Ihrer Schilderung Eigentum (auch) an dem zweiten Mobiltelefon erworben haben (vgl. § 929 Satz 1 BGB
).
III. Indes kann der Verkäufer ein Herausgabeverlangen auf § 812 Abs. 1 Satz 1, Fall 1 BGB
stützen.
Denn bzgl. der Übereignung des zweiten Mobiltelefons fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung, weil Sie vertraglich nur zum vergünstigten Erwerb eines Mobiltelefons berechtigt waren. Diesen Anspruch hat der Händler durch Lieferung des ersten Gerätes erfüllt.
Können Sie das zweite Mobiltelefon nicht mehr herausgeben, weil Sie es z. B. weiterveräußert haben, sind Sie zum Wertersatz verpflichtet (§ 818 Abs. 2 BGB
).
Ich hoffe, daß ich Ihnen damit einen Überblick über die Rechtslage geben konnte. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Trettin,
ich danke Ihnen für die Antwort.
Ich für meinen Teil bin bis jetzt von §929 BGB
und §241 Abs 1 BGB
ausgegangen.
Und zwar aus folgendem Grund:
Ich habe den Vertrag offensichtlich und nachvollziehbar in einer offiziellen Filiale (kein Provider oder Kaufhaus etc...) verlängert. Dies ist im System auch komplett und eindeutig hinterlegt. Gleiches gilt in dem Falle für das herausgegeben Telefon.
Ich habe nachweislich die erste Bestellung storniert, sogar mit bestätigung (telefonisch am gleichen Tag, jedoch anderer Kundendienstberater).
§241 Abs 2 sollte doch nicht greifen, da die Leistung eindeutig für mich bestimmt war und eine irrige Bestellung kann auch nicht angenommen werden, da ich ja offiziell meinen Vertrag im Ladengeschäft verlängert habe.
Ferner hab ich doch meine Sorgfaltsplicht bezüglich dieser Leistung mit Anruf bei Hotline abgegolten?!
Ferner habe ich ja eine Rechnung erhalten. Da ist nichts von einer Leistung infolge einer Vertragsverlängerung zu lesen.
Es steht nur der Hinweis da, dass sich mein vertrag zum 25.09.2010 um 24 Monate verlängert. Dies ist mir ja aber durch meine Vertragsunterlagen bekannt.
Daher sollte ich ja Eigentümer des Gerätes mit bezahlen der Rechnung werden.
Wie lange hat der Verkäufer Zeit, auf herausgabe der Leistung zu bestehen?
Die Rechnung kam im übrigen seperat per Brief, im paket war nur ein lieferschein.
Ist meine Vermutung nun korrekt, oder völlig falsch?
ich danke für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme:
I. Jedenfalls wenn man § 241a BGB
ausklammert, ist ein Herausgabeanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, Fall 1 BGB
gegeben. Einen rechtlichen Grund für die Lieferung eines zweiten Mobiltelefons vermag ich nicht zu erkennen.
Allein fraglich ist deshalb m. E., ob dieser bereicherungsrechtliche Anspruch durch § 241a Abs. 1 BGB
ausgeschlossen ist.
Das setzt einerseits voraus, daß die Vorschrift bereicherungsrechtliche Ansprüche überhaupt erfaßt. Wie angedeutet, ist das umstritten; doch spricht m. E. § 241a Abs. 2 BGB
dafür, daß in § 241a Abs. 1 BGB
sämtliche gesetzlichen Ansprüche gemeint sind.
Eben wegen § 241a Abs. 2 BGB
ist aber aus meiner Sicht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Verkäufers nicht ausgeschlossen. Denn m. E. liegt auf der Hand, daß Sie das zweite Mobiltelefon aufgrund Ihrer Bestellung vom 13.06.2010 erhalten haben und offenbar übersehen wurde, daß diese Bestellung storniert wurde. Insofern spricht nichts gegen die Annahme, daß die Lieferung in der irrigen Vorstellung einer (noch gültigen) Bestellung erfolgte.
"Spielraum" besteht allenfalls bzgl. der Frage, ob Sie den Irrtum des Verkäufers erkannt oder fahrlässig vekannt haben. Das ist letztlich eine Wertungsfrage. Einerseits wird man hier berücksichtigen müssen, daß Ihnen die Stornierung Ihrer Bestellung schriftlich bestätigt wurde. Andererseits sprechen die Zusammenhänge - aus meiner Sicht erkennbar - dafür, daß die stornierte Bestellung irrtümlich doch ausgeführt wurde. Einen anderer Grund dafür, daß Ihnen ein Mobiltelefon geliefert wurde, welches Sie ursprünglich tatsächlich bestellt hatten, sehe ich nicht.
II. Sie werden wohl auch nicht erfolgreich argumentieren können, daß der Händler Ihnen ein Mobiltelefon in der Annahme "nachliefern" wollte, Sie hätten in der Filiale kein Gerät erhalten. Denn auch in diesem Fall bestand auf Seiten des Händlers die (Fehl-)Vorstellung, es liege eine Bestellung vor. Und auch hier wird es schwer sein darzulegen, daß für Sie dieser Irrtum trotz des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht erkennbar war, zumal Sie sich ja telefonisch explizit nach dem Grund für die Lieferung erkundigt haben.
III. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt nach drei Jahren (§§ 195
, 199 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt