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Mobilfunkvertrag verlängert, Handy doppelt erhalten

31. Juli 2010 17:22 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Zusammenfassung

Was passiert, wenn ich ein zweites identisches Handy vom Mobilfunkanbieter erhalte, obwohl ich die ursprüngliche Bestellung storniert hatte?

Bei einem versehentlich zugesandten zweiten Mobiltelefon handelt es sich um ein Versehen des Mobilfunkanbieters, wobei Sie das Gerät nicht entschädigungsfrei behalten können. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn beide Parteien sich über den Vertrag einig sind, was bei einer stornierten Bestellung nicht der Fall ist. Dem Verkäufer stehen zwar grundsätzlich keine Ansprüche für unbestellte Waren zu, jedoch sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder hätte erkennen können. Der Mobilfunkanbieter kann nach einer Anfechtung sowohl das Handy als auch Nutzungsersatz verlangen.

Hallo,

ich habe ein Problem, welches ich so noch nicht im Internet gefunden habe.

Ich habe am 13.06.10 die Kundenhotline meines Mobilfunkanbieters angerufen und ein Handy, welches erst am 24.06 erschienen ist, zu bestellen und meinen Vertrag zu verlängern.
Nun habe ich dieses serh beliebte Telefon auch noch in einer Filiale vor Ort bestellt, da diese Telefone sehr schnell ausverkauft sein würden.

Ich habe am 23.06 von der Filiale erfahren, dass ich jenes telefon am 24.06 abholen könne.
Also stornierte ich die Bestellung vom 13.06 wieder und zwar auch über die Kundenhotline.

Ich habe mein handy am 24.06.10 abgeholt, bezahlt und meinen Vertrag zum 25.09.10 um 24 Monate verlängert, also bis zum 25.09.2012.

Soweit, so einfach...

Nun habe ich vorgestern, also am 29.07 eine SMS mit einer Versandbestätigung bekommen. Ich hatte aber nix bestellt.

Heute, am 31.07.10 kam das Paket an und der Inhalt war ein Handy selben Typs mit seperater Rechnung über Betrag X,-€.
Wobei Betrag X,- natürlich deutlich geringer ist, als der Neupreis.

Auf der Rechnung stand mein Name, meine Mobilfunknummer, das der Rechnungsbetrag in 6 Tagen abgebucht würde und das mein Vertrag sich zum 25.09.2010 um 24 Monate verlängern würde.

Nun stellt sich mir die Frage, wie ich mich verhalten soll?

Habe schon die Kundenhotline angerufen und die meinte, dass es sich um die Lieferung für die Vertragsverlängerung vom 24.06.2010 handelt.

Kann ich das handy nach Bezahlung der Rechnung behalten oder gar verkaufen?

Es geht mir hier um die rein rechtliche Seite, nicht die moralische.

ich danke recht herlich für eine kurze und präzise Antwort mit ggf. bezug zum BGB.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Dem Verkäufer stünden nach § 241a Abs. 1 BGB hinsichtlich des zweiten Mobiltelefons keine Ansprüche gegen Sie zu, wenn Sie das zweite Telefon "unbestellt" erhalten hätten.

Auf den ersten Blick ist diese Voraussetzung zwar erfüllt, weil Sie von Ihrer Bestellung wieder abgerückt sind, nachdem Sie ein Mobiltelefon "vor Ort" erhalten hatten. Allerdings sind nach § 241a Abs. 2 BGB gesetzliche Ansprüche - also auch Herausgabe- und Bereicherungsansprüche - des Verkäufers jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung "in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

Beides ist hier m. E. der Fall. Es kommt folglich nicht auf die umstrittene Frage an, ob § 241a Abs. 1 BGB Herausgabe- und Bereicherungsansprüche überhaupt erfaßt.

II. Ein Herausgabeanspruch des Verkäufers nach § 985 BGB dürfte gleichwohl nicht bestehen, weil Sie nach Ihrer Schilderung Eigentum (auch) an dem zweiten Mobiltelefon erworben haben (vgl. § 929 Satz 1 BGB ).


III. Indes kann der Verkäufer ein Herausgabeverlangen auf § 812 Abs. 1 Satz 1, Fall 1 BGB stützen.

Denn bzgl. der Übereignung des zweiten Mobiltelefons fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung, weil Sie vertraglich nur zum vergünstigten Erwerb eines Mobiltelefons berechtigt waren. Diesen Anspruch hat der Händler durch Lieferung des ersten Gerätes erfüllt.

Können Sie das zweite Mobiltelefon nicht mehr herausgeben, weil Sie es z. B. weiterveräußert haben, sind Sie zum Wertersatz verpflichtet (§ 818 Abs. 2 BGB ).

Ich hoffe, daß ich Ihnen damit einen Überblick über die Rechtslage geben konnte. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2010 | 18:17

Sehr geehrter Herr Trettin,

ich danke Ihnen für die Antwort.

Ich für meinen Teil bin bis jetzt von §929 BGB und §241 Abs 1 BGB ausgegangen.
Und zwar aus folgendem Grund:
Ich habe den Vertrag offensichtlich und nachvollziehbar in einer offiziellen Filiale (kein Provider oder Kaufhaus etc...) verlängert. Dies ist im System auch komplett und eindeutig hinterlegt. Gleiches gilt in dem Falle für das herausgegeben Telefon.
Ich habe nachweislich die erste Bestellung storniert, sogar mit bestätigung (telefonisch am gleichen Tag, jedoch anderer Kundendienstberater).

§241 Abs 2 sollte doch nicht greifen, da die Leistung eindeutig für mich bestimmt war und eine irrige Bestellung kann auch nicht angenommen werden, da ich ja offiziell meinen Vertrag im Ladengeschäft verlängert habe.
Ferner hab ich doch meine Sorgfaltsplicht bezüglich dieser Leistung mit Anruf bei Hotline abgegolten?!

Ferner habe ich ja eine Rechnung erhalten. Da ist nichts von einer Leistung infolge einer Vertragsverlängerung zu lesen.

Es steht nur der Hinweis da, dass sich mein vertrag zum 25.09.2010 um 24 Monate verlängert. Dies ist mir ja aber durch meine Vertragsunterlagen bekannt.

Daher sollte ich ja Eigentümer des Gerätes mit bezahlen der Rechnung werden.

Wie lange hat der Verkäufer Zeit, auf herausgabe der Leistung zu bestehen?

Die Rechnung kam im übrigen seperat per Brief, im paket war nur ein lieferschein.

Ist meine Vermutung nun korrekt, oder völlig falsch?

ich danke für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2010 | 19:10

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme:

I. Jedenfalls wenn man § 241a BGB ausklammert, ist ein Herausgabeanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, Fall 1 BGB gegeben. Einen rechtlichen Grund für die Lieferung eines zweiten Mobiltelefons vermag ich nicht zu erkennen.

Allein fraglich ist deshalb m. E., ob dieser bereicherungsrechtliche Anspruch durch § 241a Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.

Das setzt einerseits voraus, daß die Vorschrift bereicherungsrechtliche Ansprüche überhaupt erfaßt. Wie angedeutet, ist das umstritten; doch spricht m. E. § 241a Abs. 2 BGB dafür, daß in § 241a Abs. 1 BGB sämtliche gesetzlichen Ansprüche gemeint sind.

Eben wegen § 241a Abs. 2 BGB ist aber aus meiner Sicht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Verkäufers nicht ausgeschlossen. Denn m. E. liegt auf der Hand, daß Sie das zweite Mobiltelefon aufgrund Ihrer Bestellung vom 13.06.2010 erhalten haben und offenbar übersehen wurde, daß diese Bestellung storniert wurde. Insofern spricht nichts gegen die Annahme, daß die Lieferung in der irrigen Vorstellung einer (noch gültigen) Bestellung erfolgte.

"Spielraum" besteht allenfalls bzgl. der Frage, ob Sie den Irrtum des Verkäufers erkannt oder fahrlässig vekannt haben. Das ist letztlich eine Wertungsfrage. Einerseits wird man hier berücksichtigen müssen, daß Ihnen die Stornierung Ihrer Bestellung schriftlich bestätigt wurde. Andererseits sprechen die Zusammenhänge - aus meiner Sicht erkennbar - dafür, daß die stornierte Bestellung irrtümlich doch ausgeführt wurde. Einen anderer Grund dafür, daß Ihnen ein Mobiltelefon geliefert wurde, welches Sie ursprünglich tatsächlich bestellt hatten, sehe ich nicht.

II. Sie werden wohl auch nicht erfolgreich argumentieren können, daß der Händler Ihnen ein Mobiltelefon in der Annahme "nachliefern" wollte, Sie hätten in der Filiale kein Gerät erhalten. Denn auch in diesem Fall bestand auf Seiten des Händlers die (Fehl-)Vorstellung, es liege eine Bestellung vor. Und auch hier wird es schwer sein darzulegen, daß für Sie dieser Irrtum trotz des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht erkennbar war, zumal Sie sich ja telefonisch explizit nach dem Grund für die Lieferung erkundigt haben.

III. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt nach drei Jahren (§§ 195 , 199 BGB ).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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