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falsche Angabe beim Autoverkauf über eBay

| 31. Mai 2011 19:27 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe am 08.05.2011 ein PKW über eBay verkauft. Der Verkaufspreis betrug 759,56€. Der Käufer hat das Fahrzeug vor Gebotsabgabe nicht besichtigt und hat nach seinem erfolgreichem Gebot den Wagen noch am selben Abend abgeholt. Ein ADAC-Kaufvertrag wurde abgeschlossen. Nun stellte der Käufer fest, dass ich bei der Emmisionsklasse Euro 2 angegeben habe. Das Fahrzeug hat aber nur EURO 1. Ich habe die Daten aus dem Steuerbescheid übernommen. Dort stand: 0414 SCHADSTOFFARM E2. Das war für mich dann der Grund, EURO 2 in der Auktion anzugeben. Wie sich nun erausstellt, ist E2 nicht gleich EURO 2. Er fordert jetzt eine Kaufpreisminderung bzw. die Rücknahme des KFZ. Wie soll ich mich verhalten?

31. Mai 2011 | 20:04

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Zunächst käme die Möglichkeit in Betracht, dass Sie das Fahrzeug aufgrund eines Sachmangels zurücknehmen müssten. Ein Sachmangel läge dann vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit der Sache von der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache abweicht, § 434 BGB .

Sie schreiben, dass Sie einen ADAC-Kaufvertrag abgeschlossen haben. Ich gehe davon aus, dass dieser Kaufvertrag eine Sachmangelgewährleistungsausschlussklausel enthält. Sofern dies der Fall ist, käme eine Rücknahmepflicht des Fahrzeugs nur noch dann in Betracht, wenn Sie diesen Mangel (Falschbezeichnung der Schadstoffklasse) arglistig verschwiegen hätten.

Arglist erfordert zunächst positive Kenntnis des Mangels. Hier kann man unterschiedliche Argumentationsansätze vorbringen.

Einerseits sind Sie Privatverkäufer, heißt, die Anforderungen an technische Kenntnisse dürften nicht allzu hoch angesetzt werden. Andererseits wiederum ergibt sich die Schadstoffklasse ganz klar aus dem Fahrzeugschein. Im Streitfall könnte deswegen ein Gericht durchaus auch zu dem Urteil kommen, dass Sie diesen Mangel arglistig verschwiegen haben. In diesem Fall müssten Sie das Fahrzeug natürlich zurücknehmen.

Ob der Käufer vor dem Hintergrund eines Kaufpreises von knapp 800 Euro wirklich den Gerichtsweg beschreiten würde, ist fragwürdig.

Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:

Versuchen Sie sich mit dem Käufer außergerichtlich zu einigen. Vielleicht können Sie den Kaufpreis angemessen mindern. Sollte sich der Käufer damit nicht zufrieden geben, liegt es an Ihnen, ob Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung riskieren möchten. Ich weise nochmals darauf hin, dass in diesem Fall der Ausgang eines möglichen Rechtsstreits nicht sicher vorhergesagt werden kann.


Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.

Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.

Nochmals alles Gute!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 31. Mai 2011 | 20:25

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. Mai 2011
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