Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Durch Beendigung der Ebay-Auktion ist zwischen Ihnen und dem Höchstbietenden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Erfüllen Sie die Ihnen obliegende Verpflichtung zur Übereignung der Kaufsache gegenüber dem Käufer nicht bzw. nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sie haben dann den bereits erhaltenen Kaufpreis zurückzuzhalen. Zudem ist der Käufer berechtigt, Ersatz des durch Ihre Nichtleistung entstandenen Schadens zu verlangen. Dieser Schadensersatz kann neben den Anwaltskosten auch den entgangenen Gewinn umfassen, also die Differenz, die sich zwischen dem Wert der Kaufsache und vereinbartem Kaufpreis errechnet.
Sollte noch keine Rücktrittserklärung erfolgt sein, bliebe Ihnen lediglich der Versuch, die bereits an die falsche Person übereigneten Geräte zurückzuerhalten, um die Verpflichtung Ihrem wirklichen Vertragspartner gegenüber noch zu erfüllen.
Ob Sie sich in einer solchen Situation einen Ausweis zeigen lassen, bleibt Ihnen überlassen. Das Risiko, an eine "falsche" Person zu leisten, tragen jedoch Sie. Die Leistung an eine "falsche" Person ändert nichts an der Wirksamkeit des zustande gekommen Vertrags mit dem Höchstbietenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Der Falsche Käufer sitzt jrgendwo in Rumänien,da habe ich keine Chanchen die Geräte wieder zu bekommen,
wer kann letzendlich feststellen wieviel die 2 Gasherde Wirklich Wert waren ??
wenn bei der Auktion weder alter noch Name noch Funktionstüchtigkeit der Geräte Angegeben wurden?? es hiess nur:
2x 4 Flammige Gasherde, aus Geschäftsauflösung,keine Garantie, keine Gewährleistung,
Sehr geehrter Fragesteller,
für den entgangenen Gewinn regelt § 252 BGB
eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Geschädigten, indem er den Gewinn als entgangen verlangen kann, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwarten werden konnte. Er kann also auf die durchschnittlichen Verkaufspreise vergleichbarer Geräte abstellen. Es läge dann an Ihnen, dies zu entkräften, wenn Ihnen ein Beweis möglich wäre, dass dieser Gewinn im konkreten Fall nicht hätte erzielt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt