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Schadensforderung nach eBay-Auktion - Ware irrtümlich an falschen Käufer übergeben

24. März 2014 12:23 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


21:16

Zusammenfassung

Probleme bei der Vertragsabwicklung nach einer eBay-Auktion

Habe am 12 Dezember 2013, 2xGasherd im Ebay Versteigert, der Käufer überwies mir das Geld ( € 51,- ) für beide Geräte Fristgemäss nach circa 6 Tage,
WICHTIG:
habe damals (27.12.2013) leider übersehen das die Summe von € 51,- auf mein Konto Gutgeschrieben wurde.
ein Ebay Mitglied sendete mir eine Nachricht mit seinen telefonnummer und bat um rückruf,
ich war überzeugt es handelt sich um den Käufer, doch er war das nicht, sondern jemand anderes,
wie machten einen Abholtermin aus,
er kam und holte beide geräte ab.
Nun beauftragt der Wahre Ebay Versteigerer einen Anwalt und möchte von mir € 800,-
( Durchschnittlicher Kaufpreis für solche Geräte bei Ebay , meint er ) + Anwaltskostten,
für eine Gesamtsumme von € 1,138,56.
Was nun ??
musste ich vom Angeblichen Versteigerer einen Ausweis Verlangen ??
ich habe aber das Geld des richtigen Verkäufer behalten, da ich in Wirklichkeit gar nicht Wusste das es es überwiesen hatte,
was kann ich nun tun?

24. März 2014 | 13:06

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Durch Beendigung der Ebay-Auktion ist zwischen Ihnen und dem Höchstbietenden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Erfüllen Sie die Ihnen obliegende Verpflichtung zur Übereignung der Kaufsache gegenüber dem Käufer nicht bzw. nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sie haben dann den bereits erhaltenen Kaufpreis zurückzuzhalen. Zudem ist der Käufer berechtigt, Ersatz des durch Ihre Nichtleistung entstandenen Schadens zu verlangen. Dieser Schadensersatz kann neben den Anwaltskosten auch den entgangenen Gewinn umfassen, also die Differenz, die sich zwischen dem Wert der Kaufsache und vereinbartem Kaufpreis errechnet.

Sollte noch keine Rücktrittserklärung erfolgt sein, bliebe Ihnen lediglich der Versuch, die bereits an die falsche Person übereigneten Geräte zurückzuerhalten, um die Verpflichtung Ihrem wirklichen Vertragspartner gegenüber noch zu erfüllen.

Ob Sie sich in einer solchen Situation einen Ausweis zeigen lassen, bleibt Ihnen überlassen. Das Risiko, an eine "falsche" Person zu leisten, tragen jedoch Sie. Die Leistung an eine "falsche" Person ändert nichts an der Wirksamkeit des zustande gekommen Vertrags mit dem Höchstbietenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2014 | 19:30

Der Falsche Käufer sitzt jrgendwo in Rumänien,da habe ich keine Chanchen die Geräte wieder zu bekommen,
wer kann letzendlich feststellen wieviel die 2 Gasherde Wirklich Wert waren ??
wenn bei der Auktion weder alter noch Name noch Funktionstüchtigkeit der Geräte Angegeben wurden?? es hiess nur:
2x 4 Flammige Gasherde, aus Geschäftsauflösung,keine Garantie, keine Gewährleistung,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. März 2014 | 21:16

Sehr geehrter Fragesteller,

für den entgangenen Gewinn regelt § 252 BGB eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Geschädigten, indem er den Gewinn als entgangen verlangen kann, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwarten werden konnte. Er kann also auf die durchschnittlichen Verkaufspreise vergleichbarer Geräte abstellen. Es läge dann an Ihnen, dies zu entkräften, wenn Ihnen ein Beweis möglich wäre, dass dieser Gewinn im konkreten Fall nicht hätte erzielt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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