Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fargen beantworte ich wie folgt:
1. Gemäß § 16 III BErzGG kann die Elternzeit verkürzt werden. Soweit bei Ihnen eine besondere Härte vorliegt, kann der Arbeitgeberdie vorzeitige Beendigung nur innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ablehnen. Ein solches dringendes Erforderniss wäre beispielsweise, wenn er für die Zeit Ihrer Elternzeit jemanden ersatzweise eingestellt hat, und auch sonst kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist.
2. Einen anderweitigen Anspruch sehe ich ebensowenig wie Sie. Zu denken wäre an ALG II oder Grundsicherung, also Sozialhilfe. Erstes scheitert, weil Sie nicht arbeitslos sind, zweites scheitert, weil Sie nicht erwerbsunfähig sind.
3. Sinnvoll wäre sicherlich zunächst Elterngeld zu beziehen, und nach Bezug des Elterngeldes in Arbeitslosengeld I - Bezug umzusteigen. Sie hätten bei 2 Jahren Vollzeitbeschäftigung einen weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld I für 12 Monate. Sie könnten also insgesamt zwei Jahre abdecken durch den Bezug von Sozialleistungen.
Allerdings sollten Sie keine Eigenkündigung aussprechen, weil Sie dann eine Sperrzeit bekommen. Zweitens wird sich der Arbeitgeber nicht auf die Absprache einlassen, Ihnen zu kündigen, weil er sich so nicht sicher sein kann, dass Sie ihre Rechte aus dem Kündigungschutzgesetz nicht wahrnehmen. Es bleibt Ihnen somit nur ein Aufhebungsvertrag. Nach neuerer Rechtsprechung bekommen Sie jedenfalls dann keine Sperrzeit, wenn die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung nicht 0,5 Bruttolöhne pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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ich danke ihnen für ihre ausführliche antwort...
ich schlussfolgere daraus das es für mich am sinnvollsten wäre nur ein jahr erziehungsurlaub zu beantragen...so das mir mein arbeitgeber problemlos "ordentlich" und eingehaltener kündigungsfrist kündigen kann...könnte ich theoretisch meinen erziehungsurlaub nach dem jahr verlängern bzw.muss mir mein arbeitgeber eine verlängerung zugestehen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Für die Verlängerung der Elternzeit gilt wiederum § 16 III BErzGG. Danach kann die Elterzeit verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Sie können das Arbeitsverhältnis auch jetzt schon einvernehmlich aufheben, melden sich arbeitslos, stellen aber keinen Antrag auf Leistungen, sondern kassieren Elterngeld. Nach Ende des Elterngeldes kassieren Sie ALG I für ein Jahr, und nach diesem Jahr steigen Sie wieder ein. Zu dieser Variante würde ich Ihnen sogar raten, weil sich dann die Berechnung Ihres ALG I - Ansoruches weniger komplex vollzieht. Dieser berechnet sich nämlich nach den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt