Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich zusammengefasst wie folgt beantworten:
Ihre Rechte ergeben sich zunächst weitgehend aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Nach § 18 Abs. 1 BErzGG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Er hält Sie also derzeit nicht hin, sondern er darf schlichtweg derzeit keine Kündigung aussprechen, da Sie unter dem besonderen Kündigungsschutz des § 18 BErzGG stehen.
Nach Ablauf der Elternzeit wird der Arbeitgeber Ihnen, soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (der Betrieb muß mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigen) nur aus den vom Gesetz erlaubten Gründen kündigen dürfen, also personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Letzteres käme in Betracht, wenn durch Umorganisation innerhalb des Betriebes Ihr Arbeitsplatz wegfallen würde und er Ihnen keinen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten kann. Eine Abfindung können Sie nur verlangen, wenn Sie der Arbeitgeber gem. § 1 a KSchG auf die Möglichkeit einer Abfindung bei Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage hinweist. In diesem Fall würde sich die Abfindung nach Ihrer Betriebszugehörigkeit richten, wobei für jedes Jahr der Zugehörigkeit ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung anfallen würde.
Weist Sie der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung nicht auf Ihr Recht auf Erhalt einer Abfindung für den Fall, daß Sie keine Kündigungsschutzklage einreichen, hin, steht Ihnen keine Abfindung zu. Sie müssten dann innerhalb der gesetzlichen 3 Wochen Frist nach Zustellung der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen. Sehr oft einigen sich die Parteien dann in dem zunächst erfolgenden Gütetermin auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Soweit Sie in Zukunft nur noch in Teilzeit arbeiten möchten, hilft Ihnen im Übrigen § 8 TzBfG:
Nach dieser Vorschrift hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nebst deren Verteilung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Der Arbeitgeber muß dem zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG.
Weigert sich Ihr Arbeitgeber aber, Ihrem Wunsch zu entsprechen, müssten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt