Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen des Jahres 2019 hat der Vermieter eine gesetzliche Frist bis zum 31.12.2020. Er muss Ihnen die Abrechnung also noch nicht vorlegen. Auch wenn er Ihnen eine frühere Vorlage versprochen hat, wird darin keine rechtliche Zusicherung gelegen haben. Zudem müssten Sie dieses Versprechen auch beweisen können, was bei einer mündlichen Ankündigung in der Regel nicht möglich sein wird.
Er muss Ihnen auch die Restkaution noch nicht erstatten - die Rechtsprechung billigt dem Vermieter dazu eine Frist von bis zu 6 Monaten zu, so dass die Restkaution erst ab Anfang Dezember zurückverlangt werden kann. Bis dahin darf der Vermieter prüfen, ob ihm gegen Sie ggf. noch Ansprüche zustehen.
Auch hier gilt: Wenn er Ihnen die frühere Rückzahlung rechtlich verbindlich zugesichert hat, müssten Sie dies beweisen können.
Im Endeffekt werden Sie also die Betriebskostenabrechnung erst zum Jahresende und die Rückzahlung der Kaution erst ab Anfang Dezember verlangen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht