Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Sichtweise, dass die Erbmasse (hier das Haus) durch die Belastung zugunsten Ihres einen Sohnes (A) mittelbar eine entsprechende Wertminderung erfährt ist richtig.
§ 1922 BGB
: Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes ... also auch die Verbindlichkeiten ... auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
Insoweit Sie durch die Bestellung einer Grundschuld/Hypothek an Ihrem Haus bei Ausbleiben der Zahlungen von A (z.B. wirtschaftliche Probleme aufgrund eines UnfaLLS9 eine Zwangsvollstreckung in Ihr Vermögen dulden müssten trifft diese Verpflichtung auch die Erben. und damit den Sohn B ungleich.
Sie (und Ihr Ehemann ?) können alleine (testamentarisch) oder mit mit Ihren Söhne (per Erbvertrag) diesbezüglich umfassende Regelungen treffen, die Ihrem Ziel einer erbrechtlichen Gleichbehabndlung Ihrer Söhne entspricht.
Insoweit rate ich Ihnen (gemeinsam mit Ihrem Ehemann) nach Beratung durch einen Kollegen (und ggf einem Steuerberater) Regelungen bezüglich Ihres Erbes zu treffen (u.a. aus dem Bereich des Ehegattenerbrechts - Schlagwort Berlkiner Testament; Schlagwort : "Teilungsanordnung" ... sie sollten bestimmen wer das Haus bekommt und wer "auszubezahlen" ist; etc.
Bitte bedenken Sie, dass Sie durch eine gute testamentarische Regelung Zeit und Streit (Ihres Ehemanns und jeweils Ihrer Söhne) vermeiden können.
Das Bundesjustizministerium stellt auf seiner Website eine Broschüre zum Thema Erbrecht zur Verfügung, die Ihnen hierzu weitere Hinweiase geben kann. Von dem nachfolgenden Link muss ich mich aber aus haftungsrechtlichen Gründen distanzieren:
http://www.bmj.bund.de/enid/8211e5ebd1d668359372557b9e235f15,0/Ratgeber/Erben_und_Vererben_6h.html
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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