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erben-bürgschaft

22. November 2006 15:46 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger

hallo
wir haben zwei söhne. letztes jahr haben wir für unseren ältesten eine bürgschaft übernommen. ( er hätte sonst keinen kredit zum hausbau bekommen).dafür wurde unser haus mit einer hypothek belastet. unser sohn zahlt die raten dafür ab.
meine frage:
falls der erbfall eintritt ,würden die schulden doch von beiden söhnen getragen werden müssen. demnach wäre unser jüngster ja im nachteil.gibt es eine möglickeit eine vereinbarung zu treffen, daß unser ältester vom erbe den evtl rest der bürgschaftssumme weniger bekommt ? oder ist so etwas rechtlich nicht möglich ?
vielen dank

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ihre Sichtweise, dass die Erbmasse (hier das Haus) durch die Belastung zugunsten Ihres einen Sohnes (A) mittelbar eine entsprechende Wertminderung erfährt ist richtig.

§ 1922 BGB : Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes ... also auch die Verbindlichkeiten ... auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Insoweit Sie durch die Bestellung einer Grundschuld/Hypothek an Ihrem Haus bei Ausbleiben der Zahlungen von A (z.B. wirtschaftliche Probleme aufgrund eines UnfaLLS9 eine Zwangsvollstreckung in Ihr Vermögen dulden müssten trifft diese Verpflichtung auch die Erben. und damit den Sohn B ungleich.

Sie (und Ihr Ehemann ?) können alleine (testamentarisch) oder mit mit Ihren Söhne (per Erbvertrag) diesbezüglich umfassende Regelungen treffen, die Ihrem Ziel einer erbrechtlichen Gleichbehabndlung Ihrer Söhne entspricht.

Insoweit rate ich Ihnen (gemeinsam mit Ihrem Ehemann) nach Beratung durch einen Kollegen (und ggf einem Steuerberater) Regelungen bezüglich Ihres Erbes zu treffen (u.a. aus dem Bereich des Ehegattenerbrechts - Schlagwort Berlkiner Testament; Schlagwort : "Teilungsanordnung" ... sie sollten bestimmen wer das Haus bekommt und wer "auszubezahlen" ist; etc.

Bitte bedenken Sie, dass Sie durch eine gute testamentarische Regelung Zeit und Streit (Ihres Ehemanns und jeweils Ihrer Söhne) vermeiden können.

Das Bundesjustizministerium stellt auf seiner Website eine Broschüre zum Thema Erbrecht zur Verfügung, die Ihnen hierzu weitere Hinweiase geben kann. Von dem nachfolgenden Link muss ich mich aber aus haftungsrechtlichen Gründen distanzieren:
http://www.bmj.bund.de/enid/8211e5ebd1d668359372557b9e235f15,0/Ratgeber/Erben_und_Vererben_6h.html



Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.

Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt

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