Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Das rechtliche Verhältnis des Untermieters zum Hauptmieter ist vergleichbar mit dem Verhältnis des Hauptmieters zum Vermieter. Die rechtlichen Beziehungen ergeben sich hier aus dem Untermietvertrag.
Mit dem Hauptvermieter geht der Untermieter kein Rechtsverhältnis ein. Das bedeutet, dass der Untermieter die Wohnung räumen muss, wenn das Hauptmietverhältnis beendet wird.
Dies war bei Ihnen der Fall. Auf Kündigungsschutz können Sie sich gegenüber dem Hauptvermieter somit nicht berufen!
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen.
Weber
Rechtsanwalt
vielen dank für erste antwort.
aber wie ist es mit der entschädigung für den früheren auszug?
Ein Entschädigungsanspruch steht Ihnen nur dann gegenüber dem Hauptmieter zu, wenn Sie dies mit Ihm vertraglich so vereinbart haben.
Die gezahlte Entschädigung bezog sich auf die Auflösung des Vertragsverhältnisses VERMIETER - HAUPTMIETER.
Einen eigenen Anspruch können Sie daraus leider nicht herleiten.
Mit freundlichen Grüßen.
Weber
Rechtsanwalt