Sehr geehrter Ratsuchende,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf. Bitte beachten Sie aber, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Sie können Strafanzeige wegen Sachbeschädigung stellen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Wohnungssubstanz durch die Mieterin beschädigt wurde, aber dies wird Ihnen nicht weiterhelfen, da Sie die Mietsache dadurch nicht schneller zurückbekommen werden.
Die Staatsanwaltschaft wird, egal welche Straftat man der Mieterin vorwerfen könnte, die Wohnung nicht für Sie räumen, sondern dazu benötigen Sie einen Gerichtsvollzieher, der wiederum nur auf der Grundlage eines Räumungsurteils tätig werden wird.
Sie sollten also umgehend Räumungsklage einreichen, denn jeder weiterer Tag, an dem Sie nicht über die Wohnung verfügen können, wird Mietausfall für Sie bedeuten.
Deshalb meine dringende Empfehlung: Beauftragen Sie einen Anwalt mit der Erhebung der Räumungsklage. Wenn sich die Mieterin nicht dagegen wehrt - und ich sehe momentan nicht, wie sie das sollte - werden Sie, wenn der Anwalt zügig arbeitet, in 6 bis 8 Wochen ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil bekommen, aus dem heraus Sie die Vollstreckung betreiben können.
Keinesfalls sollten Sie die Wohnung auf eigene Faust entrümpeln und räumen, da Sie dann Gefahr laufen, selbst auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden - oder gar eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes riskieren. Denn ohne Räumungstitel dürfen Sie nicht räumen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen auch für eine Vertretung Ihrer Interessen im Räumungsklageverfahren gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt