Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Anfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Als Mieterin sind Sie lediglich dazu verpflichtet, die geschuldeten Renovierungsarbeiten "fachgerecht" zu erbringen. Gefordert ist eine Leistung mittlerer Art und Güte. Ob Sie die Arbeiten selbst oder durch einen Handwerker Ihrer Wahl ausführen lassen, obliegt allein Ihnen.
Ein wichtiges Urteil hierzu:
BGH, Urteil vom 09.06.2010 – VIII ZR 294/09
Erst recht hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, Ihnen einen bestimmten Handwerker für Renovierungsarbeiten vorzuschreiben. Der Vermieter hat hieran kein berechtigtes und schützenswertes Interesse. Eine anderslautende Klausel im Mietvertrag wäre unwirksam. Sie können daher den Handwerker Ihres Vertrauens mit der Verlegung der Teppichböden beauftragen.
Ich hoffe, die Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichem Gruß,
Alexander Steppart,
Rechtsanwalt aus Dortmund