Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
1.
Die Miete nicht zu überweisen, um die Kaution zu retten, ist sicherlich ein Weg. Allerdings befinden Sie sich dann im Verzug mit der Folge, dass dann etwaige Anwalts- und Gerichtskosten mit Recht von Ihrer Kaution abgezogen werden (und die dann entstehenden Kosten sind sicherlich nicht erstrebenswert).
2.
Allerdings sehe ich einen „Rettungsanker“: Wenn der Vermieter tatsächlich die Gebühren für die Fernwärme nicht an die entsprechenden Versorger weiterleitet, daraufhin die Heizung in der nun beginnenden Heizperiode nicht verfügbar ist, stellt dies eine Nichteinräumung des geschuldeten Mietgebrauchs dar, der Sie zum Einbehalt der Miete berechtigt. Allerdings hat dies eng gesehen zunächst nichts mit Ihrer Mietsicherheit zu tun, da Ihnen diese ja immer noch zusteht.
3.
Von daher werden Sie im Endeffekt nicht umhin kommen, den Vermieter, so er denn die Kaution frech einbehält, auf Rückzahlung zu verklagen. Denn wie Sie richtig erkannt haben, müssen Sie den Fußboden natürlich nicht ersetzen! Die anwaltlichen Kosten wie auch die Gerichtskosten wird er dann obendrein erstatten müssen, sodass Sie keinen Schaden davon tragen!
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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