Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 15 BEEG
besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Somit kann Ihnen Ihr Arbeitgeber die Gewährung der Elternzeit im Hinblick auf die Kündigung nicht verwehren. Der Anspruch auf Elternzeit ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Ihr Arbeitgeber muss Sie daher ab dem 31.12.2008 von der Arbeit freistellen, falls Sie rechtzeitig und zwar spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit ( § 16 BEEG
) die Inanspruchnahme der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragt haben.
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen Nettogehalts der letzten 12 Monate, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro ( § 2 Abs. 1, 5BEEG ).
Nicht-Erwerbstätige erhalten generell das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von300 EURO. D.h. ab dem 01.04.2009 hätten Sie nur noch Anspruch auf den Mindestbetrag von 300 EURO, weil das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiter besteht.
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, somit bis zum 31.03.2009, haben Sie den Anspruch auf Zahlung von 67 Prozent.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Dratwa,
hier wäre nun meine einmalige Nachfrage:
Was heißt Nicht-Erwerbstätige erhalten nur 300€ Elterngeld? Bedeutet dies, ich muss entweder noch bei meinem alten Arbeitgeber angestellt sein oder bereits bei meinem neuen Arbeitgeber angestellt sein, um das maximale Elterngeld zu bekommen? Bzw. würde ich ansonsten in einer dreimonatigen Übergangsphase ohne Arbeitgeber (z.B. weil ich mit meinem Arbeitgeber eine Verkürzung der Kündigungsfrist zum 31.12.2008 vereinbaren kann) nur 300€ Elterngeld bekommen, auch wenn mir dieses nach den Gehältern der letzten 12 Monate (bis 31.12.2008) davor zustünde?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ab dem 01.04.2009 oder 01.01.2009 wären Sie aufgrund Ihrer Kündigung arbeitslos. Sie hätten Anspruch auf ALG 1 - Sperrfrist beachten wegen Eigenkündigung - und zusätzlich von Elterngeld in Höhe von 300,00 €. Es besteht jedoch die Möglichkeit, zunächst nur Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Ist eine Person berechtigt, sowohl Elterngeld als auch ALG zu beziehen, kann sie entweder im Bezugszeitraum des Elterngeldes ALG plus 300€ Elterngeld beziehen oder für den maximalen Bezugszeitraum von 12 Monaten nur Elterngeld.
Der Vorteil für die Entscheidung für das Elterngeld liegt darin, dass Sie zum einen keiner Sperrfrist wegen Ihrer Eigenkündigung ausgesetzt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ausfallen des Elterngeldes geltend gemacht werden kann. Durch die Elternzeit verkürzt sich die Anspruchsdauer auf den Bezug von Arbeitslosengeld jedenfalls nicht.
Demzufolge sollten Sie, falls Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Verkürzung der Kündigungsfrist zum 31.12.2008 vereinbaren, nur Elterngeld beantragen für die dreimonatige Übergangsfrist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt