Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ist die Behauptung des Verkäufers, dass jemand manipuliert hat, tatsächlich richtig, so handelt es sich um einen Fall der Vertretung ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB
mit der Folge, dass die vorzeitige Beendigung der Auktion unverbindlich ist. Das heißt, Sie sind gar nicht Höchstbietender geworden, ohne dass es hierzu einer Anfechtung bedarf.
Beruht die vorzeitige Beendigung auf einem technischen Defekt, so besteht die Möglichkeit der Anfechtung gem. § 120 BGB
.
Falls der Verkäufer die Auktion versehentlich selbst vorzeitig beendet haben sollte, kann er ggf. wegen Irrtums gem. § 119 BGB
anfechten, wobei in diesem Fall wohl tatsächlich ein Irrtum zu unterstellen wäre, denn kein vernünftig denkender Mensch würde eine Auktion für einen Artikel im Wert von mehreren hundert € beim Stand von 32 € vorzeitig beenden.
Im Ergebnis führen alle drei Varianten zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, den Artikel für 32 € zu liefern.
Sollte sich die Manipulationsvariante als wahr herausstellen, hätten Sie ggf. einen Schadensersatzanspruch gegen den Manipulierer, wobei fraglich ist, ob hier überhaupt ein Schaden entstanden ist und wenn ja, in welcher Höhe.
Auch bei einer Anfechtung gibt es grundsätzlich Schadensersatzansprüche gem. § 122 BGB
. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie den Grund der Anfechtbarkeit kannten oder hätten kennen müssen, wovon wohl auszugehen ist, da eben niemand in so einer Konstellation die Aktion bei 32 € beenden würde.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RAin Gabriele Koch
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Sehr geehrte Frau RAin Koch,
besten Dank für Ihre rasche, wenn auch für mich enttäuschende Auskunft.
Ich dachte, zumindest für den Fall, dass der Verkäufer die Auktion selbst beendet hat, wäre die Rechtslage eine andere, nämlich wesentlich käuferfreundlichere. Im allgemeinen Ratgeber von 1-2-3recht.net bin ich auf einen entsprechenden Hinweis gestossen:
www.123-recht.de/article.asp?a=16134
Aber anscheinend ist dem nicht so?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Ausführungen in dem Artikel bei www.123-recht.de sind absolut zutreffend, allerdings betreffen diese einen anderen Sachverhalt, nämlich den, dass der Verkäufer mit voller Absicht – meist kurz vor Ende der regulären Laufzeit - das Angebot beendet, in der Regel deshalb, weil die Gebote geringer ausfallen als erhofft und der Verkäufer den Artikel nicht zu so einem niedrigen Preis abgeben möchte.
Sofern die Auktion vom Verkäufer selbst bzw. durch einen technischen Fehler beendet wurde, ist, wie auch in dem Artikel bei www.123-recht.de ausgeführt, zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, der dann jedoch gem. §§ 119
, 120 BGB
angefochten werden könnte. Auf die Möglichkeit der Anfechtung weist der von Ihnen zitierte Artikel ebenfalls hin, nur kommt diese nicht in Betracht, wenn der Verkäufer die Auktion bewusst beendet hat um den Artikel nicht unter Preis abgeben zu müssen. Denn wer mit voller Absicht eine Auktion beendet, hat sich weder über die Beendigung geirrt, noch ist ein technischer Fehler aufgetreten.
In dem von Ihnen geschilderten Fall wurde die Auktion jedoch nicht kurz vor Ablauf beendet, sondern bereits am Tag nachdem der Artikel eingestellt wurde. Da Auktionen bei ebay meist 7 Tage laufen, die meisten Gebote erfahrungsgemäß erst am letzten Tag kommen und der Verkäufer den Artikel zudem wiedereinstellen möchte, spricht also einiges dafür, dass dem Verkäufer, falls er die Auktion doch selbst beendet haben sollte, ein (Bediener)fehler unterlaufen ist. Dies würde nach § 119 BGB
zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigen.
Im Klartext heißt das: wer sein Angebot absichtlich zurückzieht, nur weil ihm das Ergebnis nicht passt und er zu diesen Konditionen nicht liefern will, der bleibt an den Vertrag gebunden. Wer sich aber tatsächlich geirrt hat, der hat auch die Möglichkeit, im Wege der Anfechtung von der Leistungsverpflichtung frei zu werden.
Ich hoffe, dass damit der vermeintliche Widerspruch aufgeklärt ist.
Mit freundlichen Grüßen
RAin Gabriele Koch