Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Falle eines Rücktritts sind die Leistungen gegenseitig Zug um Zug rückabzuwickeln. Dies ergbibt sich bereits aus. § 348 BGB
. Zug um Zug bedeutet gleichzeitiger Austausch.
Dies ist hier nicht oder mit Nachteilen für Sie möglich, da nach ihren Angaben das Geld bei Paypal eingefroren ist. Praktische Möglichkeit wäre hier eine Überweisung von Ihrem eigenen Konto. Dies birgt aber die Gefahr, dass der Käufer am Ende das doppelte Geld bekommt und Sie diesem nachlaufen müssen.
Taktisch rate ich hier noch einmal mit ebay bzw. Paypal Kontakt aufzunehmen und den Sachverhalt zu schildern. Sofern die Gegenseite einen Anwalt mandatiert, kann es passieren, dass Sie ggf. die Anwaltsgebühren zu tragen haben. Jedenfalls wenn die Einschaltung eines Anwalts notwendig gewesen ist. Da Sie aber alles erdenkliche für eine Rückabwicklung getan haben ist m.E. die Einschaltung eines Anwalt für den Käufer nicht notwendig. Insbesondere da die Auszahlung durch Paypal als "unparteiische" Institution erfolgt; der Käufer bei einer Rücksendung also mit keinen Nachteilen - speziell nicht mit dem Verlust des Geldes - rechnen muss.
Da der Käufer sich aber scheinbar stur stellt gehe ich davon aus, dass der Weg praktisch über einen Anwalt führen wird. Ggf. könnte ein solcher als Treuhänder fungieren.
In anbetracht der zu erwartenden Schwierigkeiten rate ich ihnen bereits jetzt dazu ihre Rechtschutzversicherung zu kontaktieren und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ganz abgesehen davon ist fraglich ob durch die Angabe "gebraucht mit geringen Tragespuren" überhaupt noch ein Mangel oder eben eine Falschbeschreibung vorliegt die tatsächlich zum Rücktritt berechtigt. Dies halte ich bereits für zweifelhaft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Stämmler,
vielen Dank für die prompte Rückantwort. Kann der Käufer rechtlich die Rückgabe gegen Rückzahlung des vollen Kaufbetrages ablehnen und zusätzlich den Nachlass (Schadensersatz) fordern? Er begründet dies ja mit dem falsch verwendeten Begriff "neuwertig", der nach meinen Recherchen nicht juristisch eindeutig ist (im Gegensatz zu Begriffen wie "neu" oder "gebraucht").
Danke für Ihre Antwort.
Grüße
Im Kaufrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit anstelle des Rücktritts die Minderung zu verlangen. Die Höhe der Minderung hängt vom Mangel ab. Eine pauschalierte Minderung um die Hälfte ist nicht ohne Weiteres möglich. In anbetracht des günstigen Schnäppchens halte ich diese Forderung für überzogen.
Minderung und Rücktritt sind jedoch nur bei erfolgloser Nachbesserung möglich und auch nur dann, wenn überhaupt ein Fall der Mängelgewährleistung vorliegt. Dies halte ich hier bereits für ausgeschlossen. Ohne genaue Kenntnis des tatsächlichen Angebots und der Bilder wird eine abschließende Bewertung nicht möglich sein.
Im Ergebnis halte ich aber eine Minderung des Kaufpreis um die Hälfte für überzogen, auch wenn Minderung ggf. möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
André Stämmler
Rechtsanwalt