Sehr geehrter Ratsuchender,
das Streichen eines Gebotes oder eine vorzeitige Beendigung einer Auktion sind nur dann möglich, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Der anderweitige Verkauf der Ware während der Auktion ist kein solcher Grund:
"Auch im Falle der vorzeitigen Beendigung einer Auktion bei eBay kommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Käufer ein verbindlicher Kaufvertrag zustande", z.B. LG Berlin, Urteil vom 15.05.07, Az.: 31 O 270/05
.
Die Verkäuferin konnte sich von Ihrem Angebot nur dann lösen, wenn ein Anfechtungsgrund bestanden hätte. Dies ist bei einem anderweitigen Verkauf der Ware nach Einstellung der Auktion nicht der Fall.
Kann die Sache nicht mehr herausgegeben werden, können Sie tatsächlich Schadensersatz für entgangene Gewinn, berechnet aus der Differenz zwischen dem eBay-Verkaufspreis und dem Preis, zu dem Sie die Ware hätte weiter veräußern können, oder die Kosten für einen angemessenen und gleichwertigen Deckungskauf verlangen.
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Diese Antwort ist vom 03.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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