Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Wie Sie zutreffenderweise feststellen, ist zwischen Ihnen und dem Verkäufer des Schranks ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
Da der Schrank jedoch nach den Angaben des Verkäufers nicht zur Verfügung steht, bzw. bereits beim Abschluss nicht zur Verfügung stand, liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor, der den Verkäufer entsprechend § 275 BGB
von seiner Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an Sie befreit.
Dies steht jedoch der Wirksamkeit des Vertrages entsprechend § 311a BGB
nicht entgegen.
Der Verkäufer ist Ihnen in diesem Fall vielmehr gemäß § 311a Abs. 2 BGB
zum Schadensersatz verpflichtet.
Diese Schadensersatz geht auf das so genannte positive Interesse, d.h. Sie sind so zu stellen, als ob der Verkäufer seine Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Hätte in Ihrem Fall der Verkäufer seine Vertragspflichten ordungsgemäß erfüllt, so hätte sich in Ihrem Eigentum ein Schrank im Wert von EUR 500,00 befunden.
Dementsprechend ist Ihnen der Verkäufer zum Ersatz dieses Wertes verpflichtet.
Sollte sich der Verkäufer weiterhin weigern, diesen Schadensersatz zu leisten, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Die hierfür anfallen Kosten wären dann ebenfalls vom Verkäufer zu erstatten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen guten Start in die neue Woche und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: http://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Sehr geehrter Herr Vogt,
ich habe den Verkäufer per email versucht zu kontaktieren gleich nachdem sie mir die Frage beantwortet haben mit Link auf auf die Seite damit er evtl. doch die Angelegenheit so mit mir klärt leider meldet er sich nicht.Muss ich ihm das per Brief/Einschreiben nochmal schicken bevor ich einen Anwalt beauftrage ( zwecks der Kostenübername der Anwaltsgebüren)? Wäre es dann möglich dies gleich über Sie zu machen oder sollte ich mir einen Anwalt in meiner nähe suchen? Eine letzte Frage noch: bei dem Schrank handelt es sich ja um ein Antikes Möbelstück das es so nicht mehr zu kaufen gibt, wie könnte man da die genaue Höhe des Schadensersatzanspruches ermitteln?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs müsste zunächst recherchiert werden, was auf dem Markt für vergleichbare Schränke zu bezahlen ist.
Nachdem der Verkäufer die Erfüllung des Vertrages bereits umißverständlich abgelehnt hat, können Sie direkt einen Anwalt mit Ihrer weiteren Vertretung beauftragen.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei hierfür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt