Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
I. Grundsätzlich hat der Käufer einer mangelhaften Sache kein unmittelbares Rücktrittsrecht. Vielmehr muß er dem Verkäufer im Regelfall Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, d. h. ihn zur Nachbesserung der Kaufsache oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache auffordern. Im vorliegenden Fall wäre eine Ersatzlieferung - also die Lieferung eines ungebrauchten und original verpackten Motherboards des beschriebenen Typs - wohl grundsätzlich auch möglich.
II. Ob dieses Recht des Käufers und seine nachrangingen Rechte (vgl. § 437 BGB
) hier wirksam ausgeschlossen worden sind, ist m. E. zweifelhaft.
Zwar steht es Ihnen als Verbraucher frei, Gewährleistungsrechte sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtwaren einzuschränken oder auszuschließen. Möglicherweise ließe sich aber argumentieren, daß es sich bei der von Ihnen verwendeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. des § 305 Abs. 1 BGB
handelt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist indes eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen die Ansprüche wegen eines Mangels insgesamt ausgeschlossen werden, unwirksam (§ 309 Nr. 8b aa BGB
). Daß Sie die Ware als "gebraucht" deklariert haben, würde Ihnen insoweit nicht weiterhelfen.
III. Dessen ungeachtet muß allerdings der Käufer darlegen und beweisen, daß das Motherboard einen Mangel hat, und daß dieser Mangel bereits vorhanden war, bevor Sie die Ware zum Versand gegeben haben.
Sie haften also, mit anderen Worten, im Grundsatz weder für einen (zufälligen) Transportschaden, noch kann der Käufer Sie mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er den angeblichen Defekt des Motherboards selbst verursacht hat.
Nachdem das Motherboard bei Ihnen offenbar problemlos funktionierte, können Sie sich durchaus auf den Standpunkt stellen, daß der Mangel in den Verantwortungsbereich des Käufers fällt, und Sie daher nicht haften.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zu einer ersten Orientierung verhelfen, und stehe Ihnen gerne für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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