Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

ebay Privatauktion Rückgabe

1. November 2007 20:03 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgenden Artikel bei ebay versteigert:

---------------------------------------------------------------
Verkaufe ein neues und ungebrauchtes

Mainboard ASUS P5K-VM Sockel LG775 für z. B. Intel Core2Duo

Das Mainboard wurde noch nie verbaut und ich kann es leider nicht verwenden. Die Ware ist original verpackt und inkl. Zubehör (Kabel, Treiber, Handbuch).

Herstellerdaten:
ASUS Super Memspeed Technology Enhances Memory Speed
- Support Intel® next generation 45nm Multi-core CPU
- Intel LGA775 Platform
- Intel® G33 chipset
- Dual-channel DDR2 1066/800/667 MHz
- 2x1394
- 12xUSB 2.0
- All High-quality Conductive Polymer Capacitors

Viel Spass beim bieten!

WICHTIG! Dies ist eine private Auktion.
Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung zur Produkthaftung und der Neuregelung des Schuldrechts im BGB bin ich gezwungen Sie darauf hinzuweisen, dass der Artikel als Gebrauchtgerät unter Ausschluss jedweder Garantie oder Gewährleistung von mir privat verkauft wird, obwohl er sich im oben beschriebenem Zustand befindet. Jegliche Nachverhandlungen, Rücknahme, Umtausch und Anspruch auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Alle Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Der Artikel geht mit dem Versand/Verkauf in den Verantwortungsbereich des Käufers über. Der Versand erfolgt nach Geldeingang.
Bitte stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes.
Der Artikel wird "so wie er ist" von privat verkauft, dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie oder Gewährleistung auf Funktion bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Sie wissen also wofür Sie bieten!
Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.
Wundern Sie sich bitte nicht über diesen Passus. Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Garantie oder Gewährleistung bei Gebrauchtwaren vor. Die Konsequenzen aus dieser Bestimmung stehen indessen oftmals in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis.

----------------------------------------------------------------

Der Käufer hatte anfangs Probleme den Artikel in Betrieb zu nehmen, weil er falsche Komponenten (Speicherbausteine) installiert hatte. Ich konnte ihm dazu per E-Mail helfen.
Nachdem der Artikel jetzt funktioniert, hat dieser angeblich einen Mangel/Defekt an der Grafikkarte. Der Käufer möchte nun vom Kauf zurücktreten und sein Geld zurück. Ich habe den Artikel getestet und der beschriebene Fehler trat bei mir nicht auf.

Ich möchte vom Kauf nicht zurücktreten und ich habe in der Auktion explizit darauf hingewiesen!

Wie sieht die Rechtslage für mich als Privat-Verkäufer aus?

MfG,
fuxl

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:

I. Grundsätzlich hat der Käufer einer mangelhaften Sache kein unmittelbares Rücktrittsrecht. Vielmehr muß er dem Verkäufer im Regelfall Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, d. h. ihn zur Nachbesserung der Kaufsache oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache auffordern. Im vorliegenden Fall wäre eine Ersatzlieferung - also die Lieferung eines ungebrauchten und original verpackten Motherboards des beschriebenen Typs - wohl grundsätzlich auch möglich.

II. Ob dieses Recht des Käufers und seine nachrangingen Rechte (vgl. § 437 BGB ) hier wirksam ausgeschlossen worden sind, ist m. E. zweifelhaft.

Zwar steht es Ihnen als Verbraucher frei, Gewährleistungsrechte sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtwaren einzuschränken oder auszuschließen. Möglicherweise ließe sich aber argumentieren, daß es sich bei der von Ihnen verwendeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. des § 305 Abs. 1 BGB handelt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist indes eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen die Ansprüche wegen eines Mangels insgesamt ausgeschlossen werden, unwirksam (§ 309 Nr. 8b aa BGB ). Daß Sie die Ware als "gebraucht" deklariert haben, würde Ihnen insoweit nicht weiterhelfen.

III. Dessen ungeachtet muß allerdings der Käufer darlegen und beweisen, daß das Motherboard einen Mangel hat, und daß dieser Mangel bereits vorhanden war, bevor Sie die Ware zum Versand gegeben haben.

Sie haften also, mit anderen Worten, im Grundsatz weder für einen (zufälligen) Transportschaden, noch kann der Käufer Sie mit Erfolg in Anspruch nehmen, wenn er den angeblichen Defekt des Motherboards selbst verursacht hat.

Nachdem das Motherboard bei Ihnen offenbar problemlos funktionierte, können Sie sich durchaus auf den Standpunkt stellen, daß der Mangel in den Verantwortungsbereich des Käufers fällt, und Sie daher nicht haften.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zu einer ersten Orientierung verhelfen, und stehe Ihnen gerne für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER