Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Wie wäre das weitere Vorgehen: Frist für die Zahlung setzen? Bis wann soll ich diese Frist setzen- 2 Wochen, oder nur bis morgen, weil danach eine fristgerechte Lieferung ausgeschlossen wäre?
Ich gehe davon aus, dass Sie die Karten privat verkauft haben, d.h. der Käufer hat kein Widerrufsrecht. Dem Käufer war das Datum des Konzerts auch bekannt. Ihm ist daher klar, dass die Tickets nach dem Konzert wirtschaftlich wertlos sind. Ferner ist nach den Kaufbedingungen klar, dass der Käufer Vorkasse zu leisten hat, um die Ware zu erhalten. Der Kaufpreis ist im Regelfall sofort fällig, so dass der Käufer bereits im Zahlungsverzug ist. Es kommt daher für die Fristsetzung nicht darauf an, ob das Fristende vor oder nach dem Konzert liegt.
Um dem Käufer deutlich zu machen, dass die Tickets zu verfallen drohen, sollten Sie die Zahlungsfrist jedoch kurz halten. Rechtliche Nachteile entstehen Ihnen aber durch eine andere Fristsetzung nicht, der Kaufvertrag ist zu erfüllen.
2) Was passiert, wenn die Frist unbeantwortet verstreicht oder Widerspruch eingelegt wird? Müsste ich dann einen Anwalt beauftragen, oder sollte ich das bereits jetzt tun?
Für die Eintreibung der Forderung benötigen Sie nicht unbedingt einen Rechtsanwalt. Sie können das gerichtliche Mahnverfahren betreiben. Den Mahnbescheid können Sie selbst beantragen. Da der Streitwert unter € 5.000 liegt ist auch für die Zahlungsklage vor dem Amtsgericht eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich. Im Regelfall empfiehlt diese sich aber, insbesondere wenn der Beklagte anwaltlich vertreten sein sollte.
Da der Käufer im Verzug ist, muss er auch Ihre etwaigen Anwaltskosten, auch für die außergerichtliche Forderungseintreibung, bezahlen.
3) Wie stehen die Chancen, den Kaufpreis vom Verkäufer einzutreiben - auch, wenn das Konzert bereits vorbei ist und die Tickets wertlos sind?
Der Kaufpreis ist gültig geschlossen, der Käufer muss den Kaufpreis zahlen. Anhaltspunkte die dagegen sprechen haben Sie nicht benannt. Sie müssten daher die Zahlungsklage gewinnen. Der Käufer hat hier die Wertlosigkeit der Tickets selbst verschuldet, da er den Vertrag nicht erfüllt.
Die Eintreibung der Geldforderung nach Erlangung eines Titels hängt jedoch davon ab, ob der Käufer solvent ist oder nicht, was ich von hier aus nicht beurteilen kann. Es gibt die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht zu recherchieren, ob bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner vorliegen. Dies kann Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit liefern.
Das Risiko der Pfandlosigkeit des Käufers kann Ihnen leider niemand abnehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling
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Rechtsanwalt Christian Schilling
Sehr geehrter Herr Schilling,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Nachfrage bezüglich des Mahnverfahrens bei Vorkasse:
Ich habe in der Auktion das Wort Vorkasse nicht explizit erwähnt, sondern geschrieben, dass der Versand der Ware umgehend nach Zahlungseingang erfolgt. Ist hier hinreichend klar, dass Vorkasse geleistet werden muss?
Soweit ich weiß, kann ein Mahnverfahren nicht eingeleitet werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung (=der Lieferung der Tickets?) abhängig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
1) Die Aussage "Versand der Ware nach Zahlungseingang" entspricht ihrer Bedeutung nach dem Begriff "Vorkasse" und ist eindeutig.
2) Nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
darf der Anspruch im Mahnverfahren nicht von einer nicht erbrachten Gegenleistung abhängen. Man kann hier argumentieren, dass der Antragsgegner vorleistungspflichtig ist und Sie Ihre Leistung vergeblich angeboten haben, insofern das weitere Anbieten der Gegenleistung nicht erforderlich ist. Sicherer scheint mir aber tatsächlich eine reguläre Zahlungsklage, auch wenn die Angaben im Mahnbescheid nicht inhaltlich überprüft werden (automatische Verarbeitung).
Es ist aber gut möglich, dass der Käufer sich hier durch ein anwaltliches, außergerichtliches Schreiben zur Zahlung bewegen lässt. Die Anwaltskosten muss er tragen. Gerne können Sie mich in dieser Sache beauftragen.
Mit freundl. Grüßen
Schilling / RA