Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Wenn es sich um eine Fälschung handelt, kann aus verschiedenen Gründen ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises bestehen:
In Unkenntnis der Artikelbeschreibung gehe ich zunächst davon aus, dass klar ein Original angeboten wurde. Hierfür spricht auch, dass der Verkauf von Fälschungen gem. § 3 Nr. 2 der Ebay-AGB i.V.m den Grundsätzen zu unzulässigen Artikeln („Gefälschte Produkte sind illegal und bei eBay nicht zulässig." ) untersagt ist.
1. Da der Verkäufer „recht aktiv" im Whisky-Handel ist, stellt sich die Frage, ob er tatsächlich noch als Privatverkäufer einzustufen ist. Hier sollte man die Anzahl der Verkäufe und die Angebote prüfen – die Rechtsprechung ist hier grds. schnell bei einem gewerblichen Verkauf.
Dies hätte zur Konsequenz, dass ein etwaiger Gewährleistungsausschluss nicht greifen würde. Sie hätten also recht unproblematisch entsprechende Ansprüche.
2. Bei einem Privatverkauf wäre zunächst zu prüfen, ob die Gewährleistung tatsächlich wirksam ausgeschlossen wurde. Hier wäre das Angebot bei eBay zu prüfen.
3. Ein unterstellter wirksamer Gewährleistungsausschluss dürfte hier allerdings ggf. ebenfalls nicht greifen, da die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung regelmäßig dahin auszulegen ist, „dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB a.F.) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB)", BGH, VIII ZR 92/06. Hier lässt sich auch angesichts des Kaufpreises und der oben genannten Punkte sehr gut vertreten, dass eine Becshaffenheit hinsichtlich eines Originals als vereinbart gilt.
Aus den oben genannten Punkten bestehen aller Voraussicht nach (die Angebotsbeschreibung ist entsprechend zu prüfen) gute Aussichten, Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Hierbei sollte die zweijährige Verjährungsfrist ab Übergabe der Ware im Auge behalten werden.
Man sollte sich ggf. auch auf den Einwand der Gegenseite einstellen, dass es sich bei der beanstandenen Falsche gar nicht um diejenige handelt, die vom Gegner verkauft wurde. Hier sollte man beweisen können, dass es dieselbe ist.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten entsprechender Privatgutachten ist umstritten. Grundsätzlich müssen diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein. Hier bestehen insofern Zweifel, als dass das Gutachten ja eigentlich „nur" Ihrer eigenen Absicherung dient: Im Prozess würde sowieso ein gerichtliches Gutachten eingeholt werden, deren Kosten regelmäßig der Unterlegene tragen müsste. Es sind also gesonderte Kosten, die grds. nicht notwendig wären.
Sie sollten sich ggf. mit dem Verkäufer auf einen unabhängigen Gutachter einigen nach dem Motto „wer verliert, bezahlt", womit sich beide Seiten das Risiko weiterer Prozesskosten sparen würden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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