Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage, die ich auf der Basis Ihre Angaben beantworten werde.
Sie müssen keine Vertragsstrafe zahlen. Sie können den Spieß sogar umdrehen und dem Herrn fragen ob er als Anwalt schon einmal etwas von Strafbarkeit wegen Erpressung nach § 253 StGB
und Nötigung nach § 240 StGB
gehört hat.
Das was er da versucht könnte auch unter versuchten Betrug nach § 263 StGB
fallen. Wer Geld haben will und die Tasche noch nicht abschickt muss sich den Vorwurf wohl gefallen lassen.
Der Mann kann kaum Rechtsanwalt sein, so wie der auftritt.
Wenn eine Anzeige erstattet wird müssen die Behörden auch ermitteln. Sollte es Sie anzeigen dürfen Sie sich gerne bei mir melden.
Sie müssen im Falle eines wirksamen Rückabwicklungsgeschäfts nur den Kaufpreis für die Tasche und die Versandkosten bezahlen, aber erst dann wenn die Tasche bei Ihnen ist. Eine Pauschale an den Anwalt müssen Sie nicht zahlen.
Wenn Sie als Privatperson verkauft haben und auch noch die Gewährleistung ausgeschlossen wurde müssen Sie nicht einmal das machen. Die Frist hierfür sind 30 Tage nach § 286 BGB
.
Und die starten dann, wenn die Tasche da ist, nicht vorher.
Machen Sie sich keine Sorgen, bisher haben Sie alles richtig gemacht. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Sollten die Schreiben zu heftig werden können Sie sich gerne mir melden.
Ich würde dann eine passende Antwort formulieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, gerne auch die Erstellung des Vertrages, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Diese Antwort ist vom 02.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen dank für Ihre Antwort.
Was tue ich, falls die Tasche nicht bei mir ankommt oder in einem schlechten Zustand?
Die Gewährleistung hatte ich leider nicht ausgeschlossen..
Sehr geehrter Ratsuchender,
sollte die Tasche nicht ankommen, dann zahlen Sie nichts zurück. Sollte dei Tasche in einem schlechteren Zustand ankommen, als Sie diese verschickt haben, dann zahlen Sie den Kaufpreis nur anteilig zurück und ziehen die Wertminderung, die durch die Beschädigung entstanden ist vom Rückzahlungsbetrag ab. Selbst wenn dann vom Preis nichts mehr übrig bleibt und der Käufer nichts erhält ist das in Ordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz