Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
( 1 ) zur Höhe eines geltend zu machenden Schadensersatzanspruches:
( A ) Sachschäden:
Nach § 249 Abs. 1 BGB
ist der Schädiger verpflichtet Naturalrestitution zu leisten. Das heißt, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Nach § 251 BGB
kann grundsätzlich auch Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung gefordert werden.
a.) Reinigung der Wäsche vom Brandgeruch:
Hierfür sollten Sie, um einen angemessenen Betrag zu ermitteln die aufgewendete Arbeitszeit festhalten und einen angemessenen Stundensatz zu Grunde legen.
b.)Rauchgestank im Wohnbereich:
Das Amtsgericht Friedberg hat bei unerträglichem Gestank wegen eines Überschwemmungsschadens für eine Dauer von 2 - 3 Wochen eine Mietminderung von 80 % für angemessen erachtet ( AG Friedberg / Hessen, Urteil vom 06.07.1983 - C 389/82, WM 1984, Seite 198
). Bei der Errechnung können Sie den Bruttomietbetrag, also Kaltmiete zusätzlich Nebenkosten, zu Grunde legen. Da die beiden Fälle Rauch - und Modergestank nur eingeschränkt vergleichbar sind, denke ich dass Sie auf jeden Fall einen Betrag über 50 % der Bruttomiete entsprechend der Dauer des Rauchgestankes gegenüber dem Schädiger ansetzen können.
( B ) Personenschäden:
Neben einem Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB
sind grundsätzlich auch Heilbehandlungskosten, Krankenhaus - Kur - und Arzneikosten erstattungsfähig.
Sie sprechen an, dass Sie für die potentielle Gefahr einer Kohlenmonoxydvergiftung Schadensersatz in Betracht ziehen wollen.
Hierzu muss ich Sie darauf hinweisen, dass nur beim tatsächlichen Eintritt eines Schadens Schadensersatz zu leisten ist. Die Grenzen sind oftmals fließend. Es ist nicht möglich zu einzelnen Verletzungen pauschal eine angemessene Schmerzensgeldhöhe zu definieren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich Schmerzen nicht in Geld ausdrücken lassen.
Um dennoch fürs Erste eine Zahl zu nennen beziehe ich mich auf ein Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 05. 03. 2004 ( 7 S 369 /03 ). Die Entscheidung betraf den Fall einer fehlerhaften Reparatur der Gastherme. Die Folgen waren Schwindel, Übelkeit und Kopfschmerzen für die Dauer eines Tages in Folge einer Kohlenmonoxyvergiftung bei der Geschädigten, sodass Sie einen Tag im Krankenhaus behandelt werden musste und 2 Wochen arbeitsunfähig war. Das Gericht befand hierfür einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,00 €uro für angemessen.
( 2 ) Zum weiteren Vorgehen in der Angelegenheit:
Sie sollten in Betracht ziehen nicht nur gegenüber der Hausgenossenschaft, sondern insbesondere auch gegenüber dem Schädiger Ihre Ansprüche geltend zu machen. Sollte außergerichtlich keine Einigung erzielt werden, so könnte im Klageantrag die zu bestimmende Höhe des zu leistenden Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Diese Form der Antragstellung würde Ihr Prozess - und Kostenrisiko minimieren. Um Rechtsverluste zu vermeiden sollten Sie spätestens vor Klageeinreichung einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und stehe im Rahmen der Nachfragefunktion selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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