Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Es geht hier bei letzt endlich um die Frage ob eine jedenfalls fahrlässige Vertragsverletzung aus dem Mietvertrag besteht. Grundsätzlich ist bei einem Mietvertrag darauf zu achten, dass das Eigentum des Vermieters oder Dritter nicht beschädigt wird.Diese Pflicht wurde eindeutig verletzt.Problematisch hierbei ist jedoch, ob eine Fahrlässigkeit zu sehen ist.Meiner Ansicht nach verletzt derjenige die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, der in der Nähe eines solchen Mechanismus, wo Dinge hinein fallen können, Reifen lagert. Dass diese aus irgendwelchen Gründen da hinein fallen können, dürfte durch aus auch vorhersehbar gewesen sein. Demnach sehe ich ganz klar eine Haftung des Mieters.
2. Aus meiner Sicht ist die Gefährdung beziehungsweise der Schadeneintritt so offensichtlich möglich, dass ein Hinweis nicht erforderlich gewesen ist.Außerdem würde den anderen Eigentümer dieselbe Pflicht treffen, so dass aus meiner Sicht eine Haftung ausscheidet. Oder habe ich irgendwas missverstanden? Es geht doch um die Haftung den Eigentümern gegenüber?
3. Unzweifelhaft hätte, wenn das Einklemmen des Rades erkennbar gewesen wäre, der MA auch gehaftet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen