Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Komplett ausschließen können Sie die Gewährleistung bei einem B2C-Geschäft nicht, dies verbietet das Gesetz in § 476 Absatz 1 BGB. Sie können aber vertraglich gemäß § 476 Absatz 2 letzter Satz BGB die Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen, was grundsätzlich auch anzuraten sind.
2. Produkthaftung
Gem §1 ProdHaftG gilt:
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
Wenn Sie also ein Zertifikat anfügen, dass die Technik auf dem neuesten Stand ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
3. März 2022
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16:33
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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