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Garderobenhaftung - Fahrlässigkeit?

5. Februar 2008 17:54 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


13:23

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

am Donnerstag den 31.01.08 (Weiberfastnacht) besuchte ich mit einigen Kommilitonen eine Discothek. Unsere Garderobe gaben wir für jeweils 1 Euro zur Verwahrung auf.
Als ich beim Verlassen meine "Rückgabemarke" vorlegte verschwand der Mitarbeiter für einige Minuten im Aufbewahrungsraum, kam schließlich wieder und fragte mich, ob es ein schwarzer "Zara" Mantel sei. Ich sagte ihm es sei ein schwarzer Mantel, worauf er mir einen Mantel ohne Nummer und Bügel brachte. Leider nicht meinen Mantel. Nach einigen Minuten Diskussion behauptete er schließlich, an diesem Mantel habe meine Verwahrungsnummer gehangen und es könne nur meiner sein, willigte schließlich aber doch noch ein, den Vorfall seinem Chef zu melden. Nach weiteren 5 Minuten des Wartens kam er ohne seinen Chef wieder, da dieser keine Zeit habe. Er teilte mir mit, er wolle meinen Namen und meine Nummer notieren, und sein Chef würde sich am Folgetag bei mir melden, aber die Haftungsobergranze betrage ohnehin nur 50 Euro. Zur Sicherheit notierte ich mir noch seinen Namen und seine Nummer.
Für diese Abläufe habe ich drei Zeugen.

Bis heute habe ich noch keinen Anruf von der Diskothek erhalten, wollte aber noch die Karnevalsfeiertage abwarten.

Ich würde nun gerne wissen:

Ich habe keine Schilder über Haftungsobergrenzen sehen können, auf den Garderobenscheinen steht auch nichts dergleichen. Kam es zu einem Verwahrungsvertrag oder nicht?

Reicht der geschilderte Sachverhalt mit Zeugen um dem Mitarbeiter/Betreiber Fahrlässigkeit vorzuwerfen?

Welche weitere Vorgehensweise empfehlen sie mir?


Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen im Vorraus.

5. Februar 2008 | 18:27

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Betreiber einer Lokalität einen Verwahrungsraum unterhält, in dem er Gaderobe u.ä. gegen Entgelt aufbewahrt und auf den er den alleinigen Zugriff hat, kommt regelmäßig ein Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 688 ff. BGB zustande.
Beim Verlust der hinterlegten Sache haftet der Betreiber daher, sofern ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Der von Ihnen geschilderte und durch Zeugen belegbare Sachverhalt würde grds. genügen, um dem Betreiber eine entsprechende Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Soweit eine Haftungsobergrenze geltend gemacht wird, müsste diese wirksam Vertragsbestandteil geworden sein; d.h. durch einen entsprechenden, gut lesbaren Hinweis, hätten Sie davon in Kenntnis gesetzt werden müssen. Ist ein solcher Hinweis nicht vorhanden, besteht auch keine Haftungsobergrenze.

Ich empfehle Ihnen, dem Betreiber diesen Sachverhalt nochmals schriftlich anzuzeigen verbunden mit der Aufforderung, Ihnen den entstandenen Schaden zu erseten. Setzen Sie hierzu eine angemessene Frist von ca. zwei Wochen. Sollten Sie auf diesem Wege keinen Erfolg haben, müssten Sie Ihren Anspruch gerichtlich verfolgen. Bitte beachten Sie, dass Sie insofern auch für den Wert des hinterlegten Mantels beweispflichtig sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2008 | 15:25

Ich habe noch einmal in anderen Rechtsberatungsforen zum Thema nachgelesen, und dort wurde folgendes zum Thema Haftungsobergranze gesagt:

"Bei der Abgabe von Kleidungsstücken an der Garderobe wird ein Verwahrungsvertrag geschlossen. Es gelten also grundsätzlich die §§ 688 bis 700 BGB .

Bei der entgeltlichen Verwahrung haftet der Verwahrer grundsätzlich für Fahrlässigkeit (leichte und grobe) und Vorsatz sowieso.
(Bei unentgeltlicher Verwahrung nur in eigenüblicher Sorgfalt, § 690 BGB ).

Ein durch Individualvereinbarung getroffener Haftungsausschluß kann in Bezug auf leichte und grobe Fahrlässigkeit, nicht jedoch auf Vorsatz getroffen werden, § 276 Absatz 3 BGB .

Sollten die Haftungsausschlüsse durch AGB getroffen werden (wie dies wohl regelmäßig anzunehmen sein wird), so gelten die §§ 305 ff. BGB .

Insbesondere kann durch AGBs grundsätzlich nicht die Haftung für grobes Verschulden ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 7 Buchstabe b BGB ). Schon gar nicht kann eine Haftung auf einen bestimmten Wert beschränkt werden, unabhängig vom Grad des Verschuldens. Müßte ja auch für grobes Verschulden und Vorsatz gelten.

Da bei der Auslegung von AGBs immer die für den Kunden ungünstigste Auslegungsmöglichkeit zu Grunde gelegt wird, sind beide Klauseln unwirksam. Nach § 306 BGB gelten also in Bezug auf die Haftung die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, wonach der Verwahrer auch für leichte Fahrlässigkeit haftet (keine geltungserhaltende Reduktion).

Wirksam wäre also nur eine Klausel, durch die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt wird."

Entspricht diese Aussage gängigem Recht? Das hieße dann ja, dass der Betreiber selbst wenn er ein Schild aufhängt, immer für den vollen Schaden haften müsste.

Des weiteren: Reicht es aus, wenn ich meinem Schreiben eine Kopie der Rechnung des Mantels beifüge, um dessen Wert zu "beweisen"?


Noch einmal vielen Dank für ihre kompetente Hilfe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Februar 2008 | 13:23

Sehr geehrter Fragesteller,

besagte Aussage ist grds. zutreffend, Ihre Schlussfolgerung nicht. Der Betreiber kann dann seine Haftung wirksam ausschließen bzw. begrenzen, wenn er dies explizit nur für leichte Fahrlässigkeit tut.

Eine Kopie der Rechnung reicht grds. aus.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

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