Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Betreiber einer Lokalität einen Verwahrungsraum unterhält, in dem er Gaderobe u.ä. gegen Entgelt aufbewahrt und auf den er den alleinigen Zugriff hat, kommt regelmäßig ein Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 688 ff. BGB
zustande.
Beim Verlust der hinterlegten Sache haftet der Betreiber daher, sofern ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Der von Ihnen geschilderte und durch Zeugen belegbare Sachverhalt würde grds. genügen, um dem Betreiber eine entsprechende Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Soweit eine Haftungsobergrenze geltend gemacht wird, müsste diese wirksam Vertragsbestandteil geworden sein; d.h. durch einen entsprechenden, gut lesbaren Hinweis, hätten Sie davon in Kenntnis gesetzt werden müssen. Ist ein solcher Hinweis nicht vorhanden, besteht auch keine Haftungsobergrenze.
Ich empfehle Ihnen, dem Betreiber diesen Sachverhalt nochmals schriftlich anzuzeigen verbunden mit der Aufforderung, Ihnen den entstandenen Schaden zu erseten. Setzen Sie hierzu eine angemessene Frist von ca. zwei Wochen. Sollten Sie auf diesem Wege keinen Erfolg haben, müssten Sie Ihren Anspruch gerichtlich verfolgen. Bitte beachten Sie, dass Sie insofern auch für den Wert des hinterlegten Mantels beweispflichtig sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ich habe noch einmal in anderen Rechtsberatungsforen zum Thema nachgelesen, und dort wurde folgendes zum Thema Haftungsobergranze gesagt:
"Bei der Abgabe von Kleidungsstücken an der Garderobe wird ein Verwahrungsvertrag geschlossen. Es gelten also grundsätzlich die §§ 688
bis 700 BGB
.
Bei der entgeltlichen Verwahrung haftet der Verwahrer grundsätzlich für Fahrlässigkeit (leichte und grobe) und Vorsatz sowieso.
(Bei unentgeltlicher Verwahrung nur in eigenüblicher Sorgfalt, § 690 BGB
).
Ein durch Individualvereinbarung getroffener Haftungsausschluß kann in Bezug auf leichte und grobe Fahrlässigkeit, nicht jedoch auf Vorsatz getroffen werden, § 276 Absatz 3 BGB
.
Sollten die Haftungsausschlüsse durch AGB getroffen werden (wie dies wohl regelmäßig anzunehmen sein wird), so gelten die §§ 305 ff. BGB
.
Insbesondere kann durch AGBs grundsätzlich nicht die Haftung für grobes Verschulden ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 7 Buchstabe b BGB
). Schon gar nicht kann eine Haftung auf einen bestimmten Wert beschränkt werden, unabhängig vom Grad des Verschuldens. Müßte ja auch für grobes Verschulden und Vorsatz gelten.
Da bei der Auslegung von AGBs immer die für den Kunden ungünstigste Auslegungsmöglichkeit zu Grunde gelegt wird, sind beide Klauseln unwirksam. Nach § 306 BGB
gelten also in Bezug auf die Haftung die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, wonach der Verwahrer auch für leichte Fahrlässigkeit haftet (keine geltungserhaltende Reduktion).
Wirksam wäre also nur eine Klausel, durch die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt wird."
Entspricht diese Aussage gängigem Recht? Das hieße dann ja, dass der Betreiber selbst wenn er ein Schild aufhängt, immer für den vollen Schaden haften müsste.
Des weiteren: Reicht es aus, wenn ich meinem Schreiben eine Kopie der Rechnung des Mantels beifüge, um dessen Wert zu "beweisen"?
Noch einmal vielen Dank für ihre kompetente Hilfe.
Sehr geehrter Fragesteller,
besagte Aussage ist grds. zutreffend, Ihre Schlussfolgerung nicht. Der Betreiber kann dann seine Haftung wirksam ausschließen bzw. begrenzen, wenn er dies explizit nur für leichte Fahrlässigkeit tut.
Eine Kopie der Rechnung reicht grds. aus.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt