Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die von Ihnen vorgetragene Problematik ist leider noch nicht abschließend geklärt und wird von den Ämtern unterschiedlich beurteilt.
Beiträge einer Leistungsberechtigten im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII
für eine private Kranken- und Pflegeversicherung werden grundsätzlich nur für Versicherungen in den Standard- oder Basistarifen übernommen.
Das Sozialamt wird sich bei Ihnen wohl auf die Vorschrift des § 12 Abs. 1
c Satz 6 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) berufen und diesen wörtlich auslegen. Nach dieser Vorschrift zahlt der zuständige Träger den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist, wenn unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch besteht. Der Höchstbeitrag im Bereich des ALG II beträgt für die Krankenversicherung 129,54 Euro und für die Pflegeversicherung 17,79 Euro, so dass der an Sie gezahlte Betrag von 147, 33 € sich hiernach berechnet.
Aufgrund dessen gehen manche Ämter davon aus, dass der restliche Betrag von Ihnen bzw. über die Rentenzahlung zu tragen ist.
Dem kann jedoch der § 32
V Satz 1 SGB XII entgegengesetzt werden. Die Beiträge für eine Versicherung in den Standard- und Basistarifen werden danach als angemessen im Sinne des § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII
eingestuft, da diese Tarife zu in etwa den gleichen Beiträgen, wie sie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten wären, einen Leistungsumfang bei Krankheit abdecken, den auch die gesetzliche Krankenversicherung abdeckt.
Aufgrund dieser Vorschrift übernehmen andere Ämter die vollen Kosten des Basistarifs. Dass eine solche Ungleichbehandlung nicht vorkommen darf, ist selbstverständlich.
Ich rate Ihnen somit zunächst an, sich bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu holen. Diesen erhalten Sie, wenn Sie selbst die Kosten einer rechtlichen Vertretung aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht tragen können.
Mit diesem Beratungshilfeschein sollten Sie zu einem Anwalt vor Ort gehen und durch diesen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Hierbei sollten Sie sich auch auf das Existenzminimum berufen, das in jedem Einzelfall gewährleistet sein muss.
Sollten Sie den Widerspruch selbst einreichen, müssen Sie nur auf die Einhaltung der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist achten. Eine bestimmte Form muss dagegen nicht eingehalten werden. Der Bescheid, gegen den vorgegangen wird, sollte allerdings genau bezeichnet werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Danke ,das hilft mir schon mal weiter.Gibt es die Möglichkeit,, dass die Krankenkasse mit den 147.33 vom Amt zufrieden ist ?
Muß ich den Widerspruch begründen, wenn ich ihn ohne Anwalt einreiche oder ist das völlig aussichtslos? Gerade bei der ungeklärten Lage !!!
Vielen herzlichen Dank
Helga Lux
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich würde Ihnen dringend empfehlen, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Gerade aufgrund der nicht eindeutigen Praxis der unterschiedlichen Ämter ist hier die Lage auch nicht aussichtslos.
Sollte diesem Widerspruch nicht entsprochen werden, sollten Sie weiter überlegen, ob Sie gerichtlich hiergegen vorgehen.
Den Widerspruch sollten Sie auch so ausführlich wie möglich begründen. Insbesondere sollten Sie sich darauf berufen, dass Ihr Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist.
Nochmals möchte ich Sie auf die Möglichkeit des Beratungsscheins hinweisen. Sie können sich aufgrund dieses Beratungsscheines anwaltlich vertreten lassen, ohne dass weitere Kosten auf Sie zukommen.
Grundsätzlich haben die Krankenkassen feststehende Tarife. Sie sollten sich dennoch an Ihre Krankenkasse wenden und dieser die Lage erläutern. Vielleicht kann so erreicht werden, dass bis über die Entscheidung über den Widerspruch der fehlende Betrag gestundet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)