Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer sehr knappen Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Sie wegen verspäteter oder unterlassener Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entweder entsprechend später oder gar kein Krankengeld erhalten.
Die Rechtsfolge ergibt sich aus § 46 Nr. 2 SGB V
. Danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Die mit der gesetzlichen Regelung uU verbundene Härte im Einzelfall wurde vom Gesetzgeber gesehen. Nach seiner Vorstellung trifft aber dem Einzelnen die Obliegenheit sich über die ihn betreffende Rechtslage zu informieren. Daher gilt, dass grds. eine fehlende ärztliche Feststellung dazu führt, dass der Krankengeldanspruch entfällt.
Nur ausnahmsweise kann ein Krankengeld-Anspruch dennoch bestehen. Hierzu fehlen aber von Ihnen Angaben, aus welchem Grund die Lücke entstanden ist, es wäre also von Interesse, was Gegenstand der ärztlichen Stellungnahme ist. Allgemein lässt sich sagen, dass Verspätungen aus dem Verantwortungsbereich des Versicherten grds. unberücksichtigt bleiben (Ausnahmen: Geschäftsunfähigkeit und Handlungsunfähigkeit), die aus dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse jedoch Berücksichtigung finden, dabei ist den Krankenkassen die Verantwortung des Vertragsarztes zuzuordnen. Im letzteren Fall wäre der Fehler nachträglich zu beheben.
Je nachdem welchem Verantwortungsbereich die verspätete Feststellung der AU zuzuordnen ist, bemisst sich die Einschätzung der Erfolgsaussicht einer Klage.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, andernfalls nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 01.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Der Auszahlungsschein wahr bis 31.03 ausgefüllt und am 30.03 habe beim meinem Hausarzt
angerufen um rechtzeitige Termin gebeten bis(31.03)die Arzthelferin sagte zu mir wir sind voll kommen sie bitte am 01.04 weil das reicht.Der Widerspruch wurde von der Rechtsabteilung der Barmer Gek zurückgewiesen mit der Begründung das der Auszahlungsschein nicht lückenlos ausgefüllt wurde obwohl mein Hausarzt eine zusätzliche,schriftliche Bescheinigung ausgestellt hat das ich durchgehend Arbeitsunfähig wahr- bin.Ich Habe zwei Kinder und bin mit Nerven am Ende.Was soll ich tun.
Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des Gesetzeszwecks, nach dem dem Versicherten grds. die Obliegenheit treffen soll rechtzeitig für eine AU-Feststellung zu sorgen, dürfte es vorliegend leider nicht ausreichen von der Risikosphäre der KK auszugehen, weil der Hausarzt erst einen Tag später - als erforderlich gewesen wäre - einen Termin anbieten konnte. So könnte dagegen eingewendet werden, dass es denkbar gewesen wäre darauf zu bestehen ohne Termin zu kommen oder einen anderen Arzt aufzusuchen. Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an das Vorliegen einer Ausnahme vom Regelfall. Eine vertragsärztliche Verantwortlichkeit wird etwa bei einer Fehldiagnose (erst Feststellung Nichtvorliegen einer AU und spätere AU-Feststellung) angenommen.
Der Gesetzgeber hat die mit der Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
einhergehende Härte im Einzelfall gesehen und in Kauf genommen.
Tatsächlich kommt es in der Praxis häufig zu der hier vorliegenden Problematik, weil vielen Versicherten nicht bekannt ist, dass ein Krankengeldanspruch erst am Folgetag der ärztlichen AU-Feststellung besteht.
Die Krankenversicherungen haben nur die ärztliche AU-Feststellung zu berücksichtigen, auch wenn tatsächlich durchgehend AU vorlag. Manche Krankenversicherungen akzeptieren eine nachträgliche Abänderung der AU-Feststellung, andere nicht. Es sollte in erster Linie eine einvernehmliche Lösung mit der KK versucht werden zu erreichen. Wenn dies nicht gelingt, bleibt nur - bei Erfüllung der Anwartschaftszeit - die Beantragung von Arbeitslosengeld 1.
Es tut mir wirklich leid, eine solch missliche Rechtslage mitteilen zu müssen!
Für rechtliche Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke
Rechtsanwältin