mein israelischer Freund (z.Z. Student in Holland mit Visa bis Nov 2008) und ich (deutscher Staatsbürger - verbeamteter Lehrer in Berlin) wollen eine sog. "Homoehe" eingehen.
Welche Besonderheiten müssen wir beachten insbesondere mit Blick auf die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für meinen israelischen Freund in Deutschland (Gibt es Fristen für Zuzug bzw. Erteilung der Arbeitserlaubnis)?
Falls wir die Partnerschaft in Holland eingehen: Würde eine niederländische Partnerschaft mit Blick auf die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis meines israel. Freundes in Deutschland anerkannt.
ich möchte meine Frage zunächst auf folgenden Aspekt eingrenzen: mein israelischer Freund (z.Z. Student in Holland mit Visa bis Nov 2008) und ich (deutscher Staatsbürger - verbeamteter Lehrer in Berlin) wollen eine sog. "Homoehe" eingehen.
Welche Besonderheiten müssen wir beachten insbesondere mit Blick auf die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für meinen israelischen Freund in Deutschland (Gibt es Fristen für Zuzug bzw. Erteilung der Arbeitserlaubnis)?
Vielen Dank
jsbach
Eingrenzung vom Fragesteller
30. Oktober 2007 | 18:24
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte meine Frage wie folgt eingrenzen.
mein israelischer Freund (z.Z. Student in Holland mit Visa bis Nov 2008) und ich (deutscher Staatsbürger - verbeamteter Lehrer in Berlin) wollen eine sog. "Homoehe" eingehen.
Welche Besonderheiten müssen wir beachten insbesondere mit Blick auf die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für meinen israelischen Freund in Deutschland (Gibt es Fristen für Zuzug bzw. Erteilung der Arbeitserlaubnis)?
Den Einsatz erhöhe ich hiermit auf 40Euro.
MfG
jsbach
Sehr geehrter Fragesteller,
zur Frage der Aufenhaltserlaubnis ist festzustellen, dass hier nur der ernsthafte Wille der Herstellung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erklärt bzw. dokumentiert werden muss. Die Qualität dieses Zusammenleben ist bisweilen Streitpunkt. Hier gilt jedoch, dass die Ausländerbehörde eine bestimmte Form des Zusammenlebens nicht normieren darf, auch wenn dies bisweilen versucht wird. Ein gemeinsamer Hauptwohnsitz ist ein starkes Indiz. Des Weiteren darf keine illegale Einreise vorliegen, was vorliegend jedoch ebenfalls unproblematisch ist.
Ausnahmsweise kann auch die Frage des gesicherten Lebensunterhalts zum Problem werden, wobei ich angesichts Ihrer beruflichen Stellung hier keine Probleme sehe.
Bei einer Trennung wird die Erlaubnis widerrufen, sofern keine unzumutbare Härte vorliegt oder die Partnerschaft noch keine zwei Jahre bestanden hat.
Die Arbeitserlaubnis wird dem Lebenspartner ebenfalls erteilt.
Die Ausländerbehörde in Berlin ist angesichts des inzwischen bestehenden Vorlaufs in der Lage, den Vorgang einfach zu bearbeiten.
Sie müssen keine besonderen Fristen beachten.
Ich wünsche Ihnen ein glückliche Partnerschaft und verbleibe