Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
Unzweifelhaft liegt bei dem von Ihnen erworbenen Handy ein Mangel vor. Generell hat der Verkäufer (wo der das Handy hinschickt kann Ihnen egal sein) ein Recht zur Nachbesserung. Dies endet dann, wenn ein Fehler der Nachbesserung anzunehmen ist. Dies ist dann der Fall, wenn nach dem zweiten vom Verkäufer unternommenen vergeblichen Versuch der Nachbesserung die Sache immer noch mit dem alten oder einem neuen Mangel behaftet ist.
Abweichende Vereinbarungen sind, da hier ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, gem. § 475 Abs. 1 BGB
nicht möglich. Auch durch weitergehende Garantiebedingungen des Herstellers wird die oben dargestellte Situation nicht verändert. Demnach wäre auch ein sofortiger Rücktritt vom Vertrag (und dann ein Erwerb eines anderes Gerätes), vgl. § 440 BGB
.
Demnach sollten Sie sich von Ihrem Verkäufer (=Provider) nicht so abspeisen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>
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