Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie als Käufer das Recht, vom Verkäufer eine mangelfreie Sache zu erhalten. Innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Handys können Sie daher ein Gewährleistungsrecht gegen der Verkäufer (Händler) geltend machen. Dieses Recht gilt ausnahmslos für alle Teile eines Gerätes, es gibt also keinen generellen Ausschluss für Displays o. ä.
Voraussetzung ist aber, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand oder zumindest bereits "angelegt" war. Zeigt sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war. Das gilt aber nur, wenn Sie das Handy als Verbraucher gekauft haben, nicht als Unternehmer (Sie schreiben, dass Sie das Handy beruflich nutzen). Unabhängig davon haben Sie nach meinem Verständnis erst nach Ablauf der sechs Monate (im Juli) den Mangel beim Händler angezeigt. Daher gilt hier die generelle Regel, dass Sie das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt beweisen müssten, was aber regelmäßig ohne Gutachten nicht geht und nach der erfolgten Reparatur auch nicht mehr möglich sein dürfte.
Auch eine eventuelle Garantie von Händler oder Hersteller wird Ihnen jetzt nicht mehr weiterhelfen, da die Mangelbeseitigung durch die Reparatur unmöglich geworden ist.
Eine Erstattung der Reparaturkosten hätten Sie nur dann erhalten können, wenn Sie
- als Verbraucher innerhalb der sechs Monate den Händler zur Nachbesserung aufgefordert hätten, oder
- das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt mit Gutachten beweisen könnten,
- Sie dem Händler eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hätten (schriftlich dokumentiert) und
- der Händler die Nachbesserung (ebenfalls dokumentiert) endgültig verweigert hätte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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