Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Anbetracht der Tatsache, dass die Nacherfüllung gem. § 440 BGB
fehlgeschlagen ist, haben Sie gem. §§ 433, 434, 437, 323, 346 einen Anspruch vom Kaufvertrag zurückzutreten und im Rahmen des Rücktritts, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des mangelhaften Handys heraus zu verlangen. Die Rechtslage ist hier klar.
Der Verkäufer behauptet hier zu Unrecht, dass die erste Reparatur keine Nacherfüllungsversuch darstellt. Denn das Betriebssystem wurde gerade zur Mängelbeseitigung neu aufgesetzt.
Es handelt sich somit um einen Versuch, den aufgetretenen Mangel zu beseitigen. Dieser Nacherfüllungsversuch schlug offenkundig fehl.
Gerne kann Sie unsere Kanzlei in dieser Sache vertreten. Wir sind bundesweit tätig.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
M.Ouahes
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 11.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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