Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Während Sie davon ausgehen, dass hier zwei verschiedene Schäden vorliegen, nämlich einerseits der Sprung im Display (verursacht durch den Sturz) und andererseits die fehlende Funktionsfähigkeit, geht der Verkäufer davon aus, dass lediglich ein Defekt vorliegt, der sowohl den Bruch des Displays als auch den Funktionsfehler verursacht hat. Ob sich die Annahme des Verkäufers, dass der Sturz ursächlich für beide Probleme ist, als richtig herausstellt, kann nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.
Die Beweislastumkehr des § 476 BGB
gilt dann nicht, wenn die Vermutung, dass das Sachmangel bereits von Anfang an vorhanden war, mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Da Sie aufgrund des gesprungenen Displays einräumen mussten, dass das Handy heruntergefallen ist, besteht zumindest die Möglichkeit, dass durch die Erschütterung weitere Defekte im Inneren, auch wenn diese erst mit zeitlicher Verzögerung aufgetreten sind, entstanden sind. Für den Ausschluss der Beweislastumkehr genügen der Rechtsprechung zufolge "ernsthafte Zweifel" an der Anfänglichkeit des Mangel.
Wie ein Richter diese Frage sieht, lässt sich nicht sicher prognostizieren. Es besteht allerdings aus den oben dargestellten Gründen ein erhebliches Risiko, dass in einem Verfahren die Beweislastumkehr nicht angenommen wird. Sie wären dann also beweispflichtig dafür, dass der Mangel, der dazu führt, dass das Handy nicht eingeschaltet werden kann, nicht auf den Sturz zurückzuführen ist, sondern von Anfang an vorlag.
Auf die Beweislast kommt es allerdings nur an, wenn das Gutachten nicht eindeutig wäre. Wenn ein vom Gericht bestellter Gutachter im Prozess feststellen sollte, dass ein anfänglicher Mangel vorliegt, der nicht auf den Sturz zurückzuführen ist, muss der Verkäufer insoweit die Gewährleistung übernehmen. Der Sprung im Display schließt nicht die Gewährleistung insgesamt aus, sondern nur für die durch den Sturz verursachten Mängel. Gehört die fehlende Funktionalität nicht zu diesen Folgeschäden, besteht ein Gewährleistungsanspruch.
Ob ein Handy einen Sturz aus 30 cm Entfernung unbeschadet überstehen muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. So, wie Sie den Sturz schildern, ist der Schaden schon überraschend. Vermutlich wird die Gegenseite allerdings den Schadensverlauf bestreiten. Letztendlich wäre auch dies dann in einem Prozess von einem Gutachter zu klären, der im einzelnen darlegen müsste, ob ein solcher Sprung zu dem von Ihnen geschilderten Verlauf passt und ob vergleichbare Geräte deutlich "widerstandsfähiger" sind. Wenn beide Fragen bejaht würden, könnte man von einem Sachmangel ausgehen.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Abschließend möchte ich Sie auf die Bewertungsmöglichkeit hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
Diese Antwort ist vom 01.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonNotarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
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