Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund der allgemeinen Regelung im OECD Musterabkommen gilt das Recht der Belegenheit der Sache. Entscheidend ist danach, in welchem Staat das Grundstück liegt; Hier also Deutschland. Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht als steuerberechtigter Vertragsstaat. Ein etwaiges Doppelbesteuerungsabkommen enthält außer der Zuweisung der Besteuerungskompetenz für unbewegliches Vermögen sowie Bestimmungen über den Progressionsvorbehalt und das Diskriminierungsverbot keinerlei weitere Vorschriften über Art und Ausmaß der Besteuerung.
Hier gilt im deutschen Recht die "Fußstapfentheorie", d.h. der Erbe tritt in Fristen hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ein. Da Sie bereits 1996 die Immobilie geerbt haben, könnte die Immobilie auf jeden Fall ab 2006 ohne Anfall von Steuern auf Veräußerungsgewinne veräußert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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