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beschränkte Steuerpflicht/Auslandsdeutscher

| 4. Dezember 2010 14:46 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Würzburg

Mein Ehemann und ich leben und arbeiten bis auf weiteres im Ausland (nicht EU) und sind somit in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig.Lediglich Kapitaleinkünfte sind zu versteuern. Meine Fragen:
1.Ist es richtig, daß Kapitalerträge bis 15.329 € (für Ehepaare) steuerfrei sind und kann ein Freistellungsauftrag in dieser Höhe direkt an die Banken gehen um die Quellensteuerzahlung bis zum erreichen dieser Summe auszusetzen? Oder geht das nur nachträglich über eine Steuererklärung?

2. Ist es richtig, daß im Ausland generiertes Kapital ( also jenes, welches von uns zur Zeit erwirtschaftet wird) bei Anlage in Deutschland nicht der Kapitalertragssteuer unterliegt?

Sehr geehrte Ratsuchende,

auf Basis der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.
Da Sie nicht im Inland leben, ist von normalen Zinszahlungen (§ 49 EStG ) keine Kapitalertragsteuer einzubehalten (vgl. BMF, 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004). Ihre Bank müsste Sie im Zuge der Legitimationsprüfung (§ 154 AO ) als Steuerausländer führen. Ausnahmen bestehen bei den übrigen in § 49 I Nr. 5 EStG genannten Arten von Kapitalvermögen.

Gemäß der Einkommensteuer-Splittingtabelle
2010 bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von Eheleuten bis 16.009 € steuerfrei. Dies setzt jedoch gem. § 26 I EStG die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht von Eheleuten und die Wahl der Zusammenveranlagung voraus.

2.
Eine solche Regelung ist mir nicht bekannt. Es gelten die unter Ziffer 1 angegebenen Vorschriften.

Ihnen noch ein angenehmes Wochenende!

Rückfrage vom Fragesteller 4. Dezember 2010 | 16:22

Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank! zu Antwort 1: unterliegen somit in unserem Fall Dividendenzahlungen (als übrige Kapitaleinnahmen)der Quellensteuer von 25%+Soli?
mit besten Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Dezember 2010 | 17:44

Korrekt, Dividenden inländischer Aktiengesellschaften unterliegen dem Abzug(§ 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG ) in Höhe von 25% (§§ 43 I 1 Nr. 1 iVm. 20 I 1 Nr. 1 und 43a I 1 Nr. 1 EStG) zzgl. Solidaritätszuschlag.

Bewertung des Fragestellers 4. Dezember 2010 | 16:07

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