Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie könnten sich durch Ihr Verhalten Beihilfehandlungen zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels schuldig gemacht haben (§§ 284 Abs. 1, 27 StGB
). Sie wussten zumindest 1-2 Wochen lang von der Existenz des nicht genehmigten Automaten, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen in diesem Zeitraum gegeben waren. Im Hinblick auf die Straferwartung kann ohne Akteneinsicht und Kenntnis etwaiger Vorstrafen keine abschließende Beurteilung stattfinden, doch dürfte Ihr Tatbeitrag entweder mit einer geringen Geldstrafe abgegolten werden, wenn Sie erstmals straffällig geworden sind.
Ich rate Ihnen dringend, einen Strafverteidiger aufzusuchen und diesen mit Akteneinsicht zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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ich wurde vor einigen jahren wegen betrug verurteilt. was wäre denn das höchste ausmass wenn ich vorher schon angeklagt wurde?
danke und mfg d.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Höchststrafe der Tat wären zwei Jahre Freiheitsstrafe. Die Höhe wird aber davon abhängen, wie die Strafe für den Betrug und wann diese Verurteilung war. Auch werden viele weitere Faktoren bei der Strafzumessung relevant, da hier Ihre persönliche Situation ausführlich gewürdigt werden muss. Außerdem ist eine Strafaussetzung zur Bewährung natürlich möglich, wenn eine Geldstrafe nicht verhängt werden könnte. Genaue Angaben lassen sich aber nur nach Akteneinsicht treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
StGB § 284
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.