Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen sich unbedingt mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nur dann abzuwenden, wenn Sie mit der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde eine Regelung finden.
Zum einen besteht die Möglichkeit, dass Sie eine Ratenzahlung beantragen. Inwieweit Ihnen die Zahlung möglich ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Bei dem genannten Nettoeinkommen dürften nicht mehr viel Möglichkeiten bestehen. Insoweit wird es auch auf mögliche Zahlungsverpflichtungen im Insolvenzverfahren ankommen. Unter Umständen ist die Pfändungsfreigrenze herabgesetzt worden.
Wenn eine Ratenzahlung in Betracht kommt, dürfen die Raten "nur" auf dem unpfänbaren Teil Ihres Einkommens gezahlt werden.
Was noch möglich ist, wird individuell geprüft werden müssen.
Sie können aber auch beantragen, dass die Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt wird. Ob dieses noch neben Ihrer Erwerbstätigkeit möglich ist, ist ebenfalls gesondert zu prüfen; ist aber durchaus eine Möglichkeit.
Sie werden für sich darüber nachdenken, was möglich ist und daran die Anträge ausrichten.
Sie sollten auch sofort tätig werden und nicht erst dann, wenn eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
Wenden Sie sich demnach sofort an die Staatsanwaltschaft.
Wenn keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, ist auch Ihre Restschuldbefreiung nicht gefährdet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle