Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ein Prognose über die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung bzw. das genaue Strafmaß kann ohne Aktenkenntnis nicht in seriöser Weise abgegeben werden. Im Falle einer Verurteilung kann hier durchaus von einer Freiheitsstrafe (aufgrund der Häufigkeit der gleichartigen Delikte) ausgegangen werden. Da der Tatvorwurf nicht zu schwer wiegt, dürfte in aller Regel noch einmal von einer Bewährungsstrafe ausgegangen werden, sofern nichts gegen eine günstige Sozialprognose spricht.
Sollte wider Erwarten dennoch eine Geldstrafe ausgesprochen werden, so müsste Sie mit einer höheren Tagessatzzahl rechnen (wegen Vorstrafen). Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach Nettoeinkommen geteilt durch 30. Das Einkommen spielt bei der Geldstrafe eine Rolle.Weitere Delikte könnten u.U. miteinbezogen werden wenn die gesetzl. Voraussetzungen vorliegen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 14.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ist es überhaupt möglich ohne gegen eine ausgesprochene Bewährung verstossen zu haben gleich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden?
Richterin und Staatsanwalt sprachen auch bereits auf Runterstufung der Anklage zu "Beihilfe zum Betrug".
Und steht mir aufgrund der Tatsache das ich mir keinen (regulären) Anwalt leisten kann ein Pflichtverteidiger zu?
Un wenn ja, wie beantrage ich selbigen?
Vielen Dank.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Bewährung wird nur ausgesprochen wenn eine günstige Sozialprognose vorliegt und anzunehmen ist, dass der Verurteilte die Strafe als letzte Warnung hinnimmt, es nicht zu erwarten ist, dass eine weitere Straftat folgt.
Ein Pflichtverteidiger wird beigeordnet, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, also die zu erwartende Verurteilung nicht unerheblich ist (Freiheitsstrafe von ca. einem Jahr). Weiter bei schwieriger Rechtslage oder wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist sich selbst zu verteidigen, auch im Falle entsprechender Behinderungen.
Pflichtverteidigung bedeutet nicht, dass der Angeklagte eine kostenfreie Verteidigung erhält.
Im Falle einer Verurteilung muss er in grundsätzlich die Kosten des Verfahrens und somit die der Verteidigung zahlen. Jedoch sind die Verteidigerkosten gesetzlich auf einen recht niedrigen Wert festgesetzt.
Sie können einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers stellen. Das Gericht wird hierüber in einem Beschluss entscheiden. Den Antrag reichen Sie bei der entsprechenden Geschäftsstelle ein.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt