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behindertengerechte Wohnraumanpassung

8. Februar 2005 19:35 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Abend sehr geehrte Damen und Herren

ich habe vor 2 Jahren eine Dame bei mir aufgenommen, um sie pflegerisch zu betreuen.
Ich habe eine ebenerdige Wohnung angemietet.
Nach einer Begutachtung vom med. Dienst, musste das Badezimmer
behindertengerecht umgebaut werden.
Weiterhin muss der Fussboden rutschfest ausgestattet werden, die Türschwellen entfernt und eine Auffahrrampe nach aussen angebracht werden.
Der Umbau des Badezimmers, Dusche weg und ebenerdig, neu fliessen etc. hat mich ca. 5000 Euro gekostet.
Die Krankenkasse hat dieses mit 2.5oo bezuschusst.

Weitere anfallende Kosten belaufen sich noch auf ca. 5-6 000 Euro

Ich holte die Dame kurz vor ihrer Zwangsversteigerung aufgrund
einer Scheidung aus Ihrer Wohnung heraus und habe sie 1000 km entfernt von dort hier untergebracht.
Sie hat mittlerweile die Pflegestufe II und muss fast rund um die Uhr betreut werden.

Meine Frage wäre. Kann man den geschiedenen Ehemann aufgrund des Gesundheitszustandes für etwaige Kosten heranziehen.
Muss der Ehemann für seine Frau in diesem Fall aufkommen.
Die Ehe wurde im Jahre 1999 geschieden und der Ehemann zahlte auf Grund einer Verwirkung keinen Unterhalt. Somit wurde sie ausschliesslich zu einem angehenden Sozialfall
Wie muss ich vorgehen. Der Badumbau wurde gezahlt, aber für die restlichen Kosten kann sie wegen ihrer EU Rente nicht mehr aufkommen.
Da Ihr eigenes Haus zwangsversteigert wurde, bekommt sie auch kein Darlehen von einer Bank

Müssen wir auf gerichtlicher Basis beweisen, dass damals keine Verwirkung stattgefunden hat? (Betrug von Seiten des Ehemannes)
Falschaussage vor Gericht.
Nach jahrelangem schlechten Gesundheitszustand, war sie nicht in der Lage weitere Schritte zu unternehmen.
Sie hat den Prozess in II Instanz im Jahre 2001 beim OLG verloren.
Und auch danach aufgegeben, obwohl sie weiss, dass sie hier keinerlei Schuld trifft.
Nachdem ich mir von allem jetzt Gewissheit verschafft habe und auch Beweismittel vorhanden sind, die damals nicht vorhanden waren, ist auch mir bewusst, dass man sie dermassen betrogen hat und eine Verwirkung nicht gerechtfertigt ist.
Was kann man tun, dass man einen Menschen, der ungerecht vom Richter behandelt worden ist, Abhilfe zu schaffen.
Ich habe mich mit Anwälten unterhalten, es betrifft in dieser Sache, Fam.-Recht, Strafrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht und bis jetzt ist die Sache so ziemlich aussichtslos, weil es sehr aufwändig wäre.
Es liegt mir aber sehr viel an der Sache, einen Menschen der verurteilt ist, zu Unrecht..... einfach nur zu seinem Recht zu gelangen.
Haben Sie einen Vorschlag?
Das Gericht ist 1000 km von hier entfernt.----

Ich bedanke mich im vorab für Ihren Rat








8. Februar 2005 | 20:15

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
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Sehr geehrte Rechtssuchende,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

grds ist das Urteil des OlG in dieser Sache ersteinmal rechtskräftig und damit für die Ehefrau wirksam.

Sollte sich der Prozessgegner, in ihrem Fall der Ehemann, durch eine durch einen geleisteten Meineid gem. § 154 StGB oder einen fahrlässigen Falscheid gem. § 163 StGB ein für ihn günstiges Urteil erschlichen haben, dann besteht grds die Möglichkeit im Wege einer sogenannten Restitutionsklage gegen den Ehemann vorzugehen.

Die Reststitutionsklage wegen Meineides vor dem Zivilgericht ist allerdings erst möglich, wenn der Ehemann von einem Strafgericht wegen Prozessbetruges strafrechtlich verurteilt wurde. Der Ehemann müsste alson zunächst von ihrer Seite bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden und dann wegen der Anzeige des Prozessbetruges auch strafrechtlich verurteilt werden. Beweisen muss im Strafverfahren die Staatsanwaltschaft die Schuld des Ehemannes. Falls sie beweiskräftige Unterlagen oder Zeugen haben, können sie der Staatsanwaltschaft natürlich an die Hand geben.

Des Weiteren dürfen ihre Beweismittel nicht schon in der Form vorgelegen haben, dass sie die Möglichkeit hatten, diese im zweitinstanzlichen Verfahren vorzutragen. Mit anderen Worten, wenn sie also schon im Verfahren vor dem OLG die Beweismittel gegen den Ehemann hätten vortragen können, dann können sie diese nicht mehr im Restitutionsverfahren vorlegen.

Alles in allem eine sehr problematische Sache.Restitutionsklagen haben nur in Ausnahmefällen Erfolg.

Ich hoffe , dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen konnte und verbleibe,

mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel

Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

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